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Artikel 6 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)
G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz
Artikel 6 Handelsrechtliche Vorschriften für Unternehmen mit Sitz in Berlin (West)
§ 21
(1) Hat eine Kapitalgesellschaft in einer Eröffnungsbilanz gemäß § 32 Abs. 1 des Berliner D-Markbilanzgesetzes eine Rückstellung wegen Reichsmarkverbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen gebildet, so kann sie den Rückstellungsbetrag insoweit, als die auf Deutsche Mark umgestellten Reichsmarkverbindlichkeiten nicht im Verhältnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark zu erfüllen sind, in dem ersten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzustellenden Jahresabschluß in die gesetzliche Rücklage (Sonderrücklage) überführen. Sie kann stattdessen eine Erhöhung ihres Nennkapitals um diesen Betrag durch Gewährung von Freianteilen nach den Vorschriften über die Kapitalerhöhung beschließen; diese Gewährung von Freianteilen gilt nicht als Gewinnausschüttung. § 73 Abs. 1 und 2 des D-Markbilanzgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Hat die Kapitalgesellschaft die Verbindlichkeiten mit einem höheren Betrag als dem in § 32 Abs. 1 des Berliner D-Markbilanzgesetzes vorgeschriebenen Mindestbetrag in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit der ausgewiesene Betrag den zur Erfüllung der umgestellten Verbindlichkeiten aufzuwendenden Betrag übersteigt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
§ 22
(1) Kapitalgesellschaften, die mit einem Nennkapital in Ostmark im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen sind, haben eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 1. April 1949 unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes aufzustellen. Sie haben ihre Kapitalverhältnisse nach §§ 35 bis 59 des D-Markbilanzgesetzes neu festzusetzen. Ein nach § 36 oder § 37 des D-Markbilanzgesetzes in die Eröffnungsbilanz eingestelltes Kapitalentwertungskonto ist spätestens in dem am 31. Dezember 1956 endenden oder laufenden Geschäftsjahr auszugleichen.
(2) Unternehmen, die den Beschluß über die Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse nicht bis zum 31. Dezember 1955 beim Registergericht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, sind mit dem Ablauf dieses Tages aufgelöst. Ist der Beschluß über die Neufestsetzung vor dem 31. Dezember 1955 angefochten worden, so tritt an die Stelle des 31. Dezember 1955 der sechs Monate nach dem Tage der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag. § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Auflösung auch im Falle des § 36 des D-Markbilanzgesetzes erst mit Ablauf des 31. Dezember 1958 eintritt.
(3) Die Fortsetzung eines nach Absatz 2 aufgelösten Unternehmens kann nicht beschlossen werden.
(4) Kapitalgesellschaften, die ihr Nennkapital in Ostmark vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes währungsmäßig oder in anderer Weise als nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes der Deutschen Mark angepaßt haben, sind von der Pflicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und zur Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes befreit, sofern sie binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers dem Registergericht nachweisen, daß ihr nach Abzug der Schulden sich ergebendes Vermögen in einer Bilanz, die auf den letzten Tag des am Tage der Eintragung des Nennkapitals in Deutscher Mark in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres aufgestellt ist, den Betrag des im Handelsregister in Deutscher Mark eingetragenen Nennkapitals erreichte. Wird der Nachweis nicht erbracht, so gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
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