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Abschnitt 2 - Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (DuPMedAusbV)
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 6 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren" und
- 2.
- „Medienprodukte gestalten und realisieren".
§ 9 Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren"
(1) Im Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Digitalisierung sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu berücksichtigen,
- 2.
- Arbeitsschritte zu planen und die Auswahl der Arbeitsmittel zu begründen,
- 3.
- Projekte zu organisieren und Kundinnen und Kunden zu beraten,
- 4.
- Kommunikationskonzepte zu erstellen,
- 5.
- gestalterische Grundlagen einzusetzen,
- 6.
- typografische Grundlagen anzuwenden,
- 7.
- Bild- und Grafikdaten zu beurteilen und
- 8.
- die Aufbereitung von Daten für verschiedene Ausgabeprozesse zu beschreiben.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 10 Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren"
(1) Im Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Print- und Digitalmedienprodukte zu konzipieren und nach Kundenvorgaben zu gestalten,
- 2.
- Bilder, Fonts und Grafiken aufzubereiten und
- 3.
- Produktionsdaten ausgabespezifisch zu erstellen.
(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 7 Stunden.
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