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Artikel 4 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (14. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Februar 2022 (BGBl. 2022 II S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 einer Anweisung nicht Folge leistet,".
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet,".
- c)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
- „4a.
- entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 5 dort genannte Schiffspapiere nicht aufbewahrt,".
- d)
- Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
- „7a.
- entgegen § 1.17 Nummer 2 Satz 2 nicht an Bord oder nicht in der Nähe der Unfallstelle bleibt,".
- 2.
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Dienst verrichtet wird,".
- b)
- Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
- „9.
- entgegen § 1.10 Nummer 1 Satz 2 eine Urkunde oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 10.
- entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine Bescheinigung nicht an Bord mitführt,".
- c)
- Nummer 15 wird aufgehoben.
- d)
- Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
- „25.
- einer Vorschrift des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt,".
- e)
- Nummer 29b wird wie folgt gefasst:
- „29b.
- ein Fahrzeug führt,
- a)
- das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 8 nicht mit einem Inland AIS Gerät oder einer dort genannten Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,
- b)
- das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,
- c)
- auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht oder
- d)
- das entgegen § 4.07 Nummer 6 Satz 1 nicht ein dort genanntes Inland AIS Gerät verwendet,".
- 3.
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 4.
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- b)
- Nummer 11 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
- „g)
- auf dem entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird,".
- bb)
- Die bisherigen Buchstaben g bis j werden die Buchstaben h bis k.
- cc)
- Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe l und wie folgt gefasst:
- „l)
- dessen Lichter oder Signalleuchten nicht den Vorschriften des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz entsprechen,".
- dd)
- Die bisherigen Buchstaben l bis n werden die Buchstaben m bis o.
- ee)
- Die bisherigen Buchstaben o und p werden durch folgende Buchstaben p bis s ersetzt:
- „p)
- das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 8 nicht mit einem Inland AIS Gerät oder einer dort genannten Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,
- q)
- das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,
- r)
- auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht oder
- s)
- das entgegen § 4.07 Nummer 6 Satz 1 nicht ein dort genanntes Inland AIS Gerät verwendet,".
- ff)
- Die bisherigen Buchstaben q bis u werden die Buchstaben t bis x.
Zitierungen von Artikel 4 Vierzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 14. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
14. RhMosSchRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 14. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... 2 kann - auch nachträglich - mit Nebenbestimmungen versehen werden." 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 4a wird das Word „und" ...
Artikel 5 14. RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... Artikel 3 Satz 1, Artikel 4 und die Anlagen 7 bis 10 treten am 1. Juli 2023 in Kraft. 2. Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 ...
Zitat in folgenden Normen
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Artikel 4 15. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
... vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe o wird ...
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