Änderung § 7 KryptoWTransferV vom 30.12.2024

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§ 7 KryptoWTransferV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung
§ 7 KryptoWTransferV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2024 geltenden Fassung
durch B. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 118
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


(1) 1 Diese Verordnung tritt am 27. Mai 2023 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Kryptowertetransferverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4465) außer Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, ab dem die Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 gilt. 2 Der Tag des Außerkrafttretens wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, ab dem die Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 gilt. 2 Der Tag des Außerkrafttretens wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. *)


---
Anm. d. Red.: Diese Verordnung trat gemäß Bekanntmachung vom 15. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 118) am 30. Dezember 2024 außer Kraft.





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