(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das in Berlin am 9. Dezember 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage über eine Zweigniederlassung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in Bonn nach seinem Artikel 32 Absatz 1 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)
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- Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 21. August 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 254) traten das Abkommen und diese Verordnung am 20. Juli 2023 in Kraft.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Anlage EZMWAbkV ...
including its administrative duties, in order to achieve the purposes and objectives laid down in Article 2 of the Convention;
18."Government" means the Government of the Federal Republic
of ... Besitz sie sich befinden, sowie sämtliche Verkehrsmittel, die das Zentrum in Ausübung sei Article
2
Purpose and scope of the Agreement
This Agreement shall serve to regulate the legal status of ... des Zentrums.
Artikel 8
Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen des Zentrums
Die in Artikel 2 des Protokolls vorgesehene Unverletzlichkeit der Archive des Zentrums gilt auch für alle ... archives and of all documents
The inviolability of the archives of the Centre conferred by Article
2 of the Protocol shall extend to all documents, materials, records, correspondence, recordings and ...
B. v. 21.08.2023 BGBl. 2023 II Nr. 254