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Änderung Artikel 2 Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage über eine Zweigniederlassung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in Bonn vom 20.07.2023
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2023 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2023 geltenden Fassung durch B. v. 21.08.2023 BGBl. 2023 II Nr. 254 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 | |
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das in Berlin am 9. Dezember 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage über eine Zweigniederlassung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in Bonn nach seinem Artikel 32 Absatz 1 in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt. | |
(Text alte Fassung) (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. | (Text neue Fassung) (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *) --- *) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 21. August 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 254) traten das Abkommen und diese Verordnung am 20. Juli 2023 in Kraft. |
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