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Änderung § 23 KStoffTechAusbV vom 01.08.2023
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§ 23 KStoffTechAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2023 geltenden Fassung | § 23 KStoffTechAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2023 geltenden Fassung durch Berichtigung v. 06.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 241 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: | (Text neue Fassung) (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: |
1. 'Herstellen einer mechanischen Baugruppe' mit 25 Prozent, 2. 'Herstellen von Halbzeugen' mit 35 Prozent, 3. 'Verfahrenstechnische Systeme' mit 20 Prozent, 4. 'Produktionsplanung und -analyse' mit 10 Prozent sowie 5. 'Wirtschafts- und Sozialkunde' mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 24 - wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend', 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend' sowie 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit 'ungenügend'. |
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