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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.12.2019 aufgehoben

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik (5. PreisStatGDV k.a.Abk.)

V. v. 05.06.1967 BAnz. Nr. 103; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Geltung ab 08.06.1967; FNA: 720-9-5 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Preisstatistik vom 9. August 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 605) verordnet die Bundesregierung:


§ 1



Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Einzelhandelspreise halbjährlich durchgeführt, soweit die Erhebungen für regionale Preisvergleiche bestimmt sind.


§ 2



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über die Preisstatistik auch im Land Berlin.


§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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