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Abschnitt 3 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 24.06.2023; FNA: 2126-13-42 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 24.06.2023; FNA: 2126-13-42 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 3 Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen
§ 11 Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer Eigenwasserversorgungsanlage oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen:
- 1.
- die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,
- 2.
- die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
- 3.
- die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,
- 4.
- den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person und
- 5.
- die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage.
(2) 1Der Betreiber einer mobilen Wasserversorgungsanlage, durch die das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, hat dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:
- 1.
- die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
- 2.
- die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,
- 3.
- den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt, und
- 4.
- die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage.
(3) 1Der Betreiber einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:
- 1.
- die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,
- 2.
- die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
- 3.
- die voraussichtliche Dauer des Betriebs der Wasserversorgungsanlage,
- 4.
- den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt, und
- 5.
- die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt.
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.
§ 12 Anzeigepflichten in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat in Bezug auf eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage nach § 2 Nummer 10 Buchstabe a dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:
- 1.
- die Errichtung der Nichttrinkwasseranlage spätestens vier Wochen vor Beginn der Errichtung und
- 2.
- die Stilllegung der Nichttrinkwasseranlage innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15908/b43773.htm