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Abschnitt 5 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 24.06.2023; FNA: 2126-13-42 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 24.06.2023; FNA: 2126-13-42 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 5 Aufbereitung
§ 18 Aufbereitungszwecke
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
Eine Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser und eine Aufbereitung von Trinkwasser dürfen nur zu den folgenden Aufbereitungszwecken erfolgen:
- 1.
- zur Entfernung von Stoffen und Partikeln aus dem Rohwasser einschließlich jener Krankheitserreger, die bei der Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser von einer Desinfektion nicht erfasst werden,
- 2.
- zur Entfernung von Feststoffpartikeln in der Trinkwasserinstallation,
- 3.
- zur Veränderung der physikochemischen Zusammensetzung des Trinkwassers bei der Aufbereitung und Verteilung,
- a)
- um die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers im Verteilungsnetz bis zur Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 sicherzustellen,
- b)
- um korrosionschemische Eigenschaften des Trinkwassers einzustellen,
- c)
- zur Leckagesuche oder
- d)
- um den Calcium- und Magnesiumgehalt einzustellen, oder
- 4.
- zur Desinfektion
- a)
- bei der Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser,
- b)
- bei der Verteilung des Trinkwassers in zentralen, dezentralen, mobilen oder zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen,
- c)
- bei der Speicherung des nicht erwärmten Trinkwassers in Behältern,
- d)
- begleitend zu der Sanierung einer Trinkwasserinstallation oder
- e)
- auf Anordnung des Gesundheitsamts.
§ 19 Allgemeine Anforderungen an die Aufbereitung
§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Aufbereitung von Rohwasser oder Trinkwasser hat mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
(2) Andere Stoffe als Aufbereitungsstoffe dürfen dem Rohwasser und dem Trinkwasser nicht zugesetzt werden.
(3) Bei der Aufbereitung dürfen nur solche Aufbereitungsstoffe eingesetzt und nur solche Desinfektionsverfahren angewendet werden, die in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 20 enthalten sind.
(4) Der Betreiber hat vor dem Einsatz eines Aufbereitungsstoffs sicherzustellen, dass dessen Reinheit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft worden ist, um die Konformität mit den Reinheitsanforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sicherzustellen.
(5) Bei dem Einsatz von Aufbereitungsstoffen und bei der Anwendung von Desinfektionsverfahren sind die nach § 20 Absatz 2 und 3 festgelegten Anforderungen, Einsatzbedingungen und Einsatzbereiche sowie bei einer Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 die damit verbundenen Auflagen einzuhalten.
(6) 1Aufbereitungsstoffe sind nach abgeschlossener Aufbereitung vollständig aus dem Trinkwasser zu entfernen, es sei denn, sie sind dazu bestimmt, im Trinkwasser zu verbleiben. 2Die Anforderung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn im Trinkwasser nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbare Reste der Aufbereitungsstoffe und ihrer Reaktionsprodukte enthalten sind, die technologisch unwirksam sind, deren Mengen gesundheitlich unbedenklich sind und die die Färbung, den Geruch sowie den Geschmack des Trinkwassers nicht beeinträchtigen.
(7) Die Menge eines Aufbereitungsstoffs, der dem Rohwasser oder dem Trinkwasser zugesetzt wird und der dazu bestimmt ist, im Trinkwasser zu verbleiben, ist auf das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderliche Maß zu beschränken.
§ 20 Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
§ 20 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Umweltbundesamt führt eine Liste der zulässigen Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren (Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren). 2Es macht die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt und veröffentlicht sie im Internet.
(2) In der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren legt das Umweltbundesamt Folgendes fest:
- 1.
- in Bezug auf die Aufbereitungsstoffe Anforderungen an
- a)
- die Reinheit,
- b)
- die konkreten Verwendungszwecke, für die sie jeweils ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
- c)
- die maximal zulässige Dosierung,
- d)
- die konkreten zulässigen Höchstkonzentrationen von Restmengen und Reaktionsprodukten, die im Trinkwasser verbleiben,
- e)
- die nach Abschluss der Desinfektion im Trinkwasser erforderliche Mindestkonzentration und zulässige Höchstkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderen Desinfektionsmitteln und
- f)
- die sonstigen Einsatzbedingungen sowie
- 2.
- in Bezug auf die Desinfektionsverfahren die Einsatzbedingungen, bei deren Einhaltung
- a)
- eine hinreichende Wirksamkeit gewährleistet ist und
- b)
- keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt entstehen,
- 3.
- Pflichten des Betreibers zur Untersuchung des Trinkwassers in Bezug auf die eingesetzten Aufbereitungsstoffe, die zu untersuchenden Parameter und die Häufigkeit der Untersuchungen,
- 4.
- vom Betreiber durchzuführende Kontrollen des Dosiervorgangs und
- 5.
- die vom Betreiber zu erstellende Dokumentation.
(3) In der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren kann das Umweltbundesamt auch festlegen, dass Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren ausschließlich in den folgenden besonderen Einsatzbereichen verwendet und angewendet werden dürfen:
- 1.
- für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung,
- 2.
- für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat oder
- 3.
- in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei einer ernsthaften Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.
(4) 1Das Umweltbundesamt nimmt auf Antrag einen Aufbereitungsstoff oder ein Desinfektionsverfahren in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren auf oder ändert Festlegungen in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren, wenn der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei Einhaltung der Einsatzbedingungen
- 1.
- hinreichend wirksam ist,
- 2.
- sich weder vermeidbar noch unvertretbar in direkter oder indirekter Weise auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auswirkt,
- 3.
- die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Trinkwassers nicht beeinträchtigt und
- 4.
- nicht unbeabsichtigt die Vermehrung von Mikroorganismen fördert.
(5) 1Anträge nach Absatz 4 können gestellt werden von Betreibern von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technischen Regelsetzern im Bereich der Trinkwasserversorgung und Personen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen, verwenden oder anwenden. 2Der Antragsteller hat mit dem Antrag Unterlagen zu übermitteln, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 nachweisen.
(6) 1Das Umweltbundesamt entscheidet über den Antrag nach Absatz 4 nach Anhörung der Länder, der Bundeswehr, des Eisenbahn-Bundesamts, des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie betroffener Fachkreise und Verbände. 2Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind, nimmt das Umweltbundesamt den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren oder die Änderung von Festlegungen in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren auf. 3Die Aufnahme erfolgt im Zuge der jeweils nächsten Bekanntmachung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren.
(7) Das Umweltbundesamt kann auch von Amts wegen Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren aufnehmen oder Festlegungen in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren ändern; die Absätze 4 und 6 gelten entsprechend.
(8) 1Einzelheiten zu dem Verfahren nach den Absätzen 4 bis 7 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest. 2Es macht die Geschäftsordnung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt und veröffentlicht diese im Internet.
§ 21 Ausnahmen
§ 21 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Erfordert die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 20 Absatz 4 eine erweiterte Wirksamkeitsprüfung oder eine Erprobungsphase zur allgemeinen Bewährung eines Aufbereitungsstoffs oder Desinfektionsverfahrens, so kann das Umweltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von der Verpflichtung nach § 19 Absatz 3 genehmigen. 2Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die begründete Annahme, dass durch die erweiterte Wirksamkeitsprüfung oder die Erprobungsphase zur allgemeinen Bewährung keine Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zu besorgen ist. 3Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen. 4Sie ist im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt zu machen und im Internet zu veröffentlichen.
(2) Das Umweltbundesamt kann die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 20 Absatz 4 nicht genügt.
(3) 1Das Umweltbundesamt kann in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren festlegen, dass Ionenaustauscher, Membranen, Kalkschutzgeräte, Luft und Filtermedien zur Aufbereitung von Trinkwasser, die vor dem 24. Juni 2023 eingesetzt wurden, befristet weiter betrieben werden können, auch wenn sie die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 4 nicht erfüllen. 2Das Umweltbundesamt legt die notwendigen Voraussetzungen für den befristeten Weiterbetrieb in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren fest.
(4) 1Das Gesundheitsamt kann auf Antrag des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage für den Weiterbetrieb von vor dem 24. Juni 2023 bereits zu Forschungs- und Erprobungszwecken in Betrieb befindlichen Membrananlagen zur Entfernung von Krankheitserregern in der Trinkwasserinstallation Ausnahmen von den Anforderungen des § 18 und des § 20 Absatz 4 genehmigen. 2Die Genehmigung ist zu befristen und kann mit Auflagen verbunden werden.
(5) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage im Benehmen mit dem Umweltbundesamt und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2025 befristete Ausnahmen von den Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b zulassen, wenn
- 1.
- der Betreiber trotz nachgewiesener Bemühungen für den jeweiligen Aufbereitungszweck Aufbereitungsstoffe, die den Anforderungen entsprechen, nicht oder nicht in ausreichender Menge erhalten kann und
- 2.
- der ausnahmsweise Einsatz des Aufbereitungsstoffes nach den Umständen des Einzelfalls geeignet und erforderlich ist, um eine den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechende Beschaffenheit des Trinkwassers zu erzielen.
(6) 1Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der am 23. Juni 2023 auf Grund der Bekanntmachung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung - 24. 2Änderung - vom 14. Oktober 2022 (BAnz AT 31.10.2022 B14) einen Aufbereitungsstoff einsetzt, der abweichend von der in der Liste im Regelfall vorgeschriebenen Reinheit die nächstgeringere Reinheit hat, darf diesen Aufbereitungsstoff unter Beachtung der maximal zulässigen Zugabe bis zum 30. Juni 2024 weiterhin einsetzen.
§ 22 Abgabeverbot bei unzulässiger Aufbereitung
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage darf Wasser nicht als Trinkwasser abgeben, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 oder nicht entsprechend § 21 Absatz 6 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, die nicht in der Bekanntmachung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 der Trinkwasserverordnung vom 13. Januar 2023 (BAnz AT 27.01.2023 B12) aufgeführt sind.
§ 23 Pflicht zur Aufbereitung
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Eine Aufbereitung muss erfolgen, wenn der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hinsichtlich des Rohwassers Tatsachen feststellt, die zum Auftreten von Krankheitserregern im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes oder zu einer sonstigen mikrobiellen Belastung des Rohwassers oder des Trinkwassers führen können, oder wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Tatsachen bestehen. 2Wenn durch eine Aufbereitung ohne Desinfektion eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht ausgeschlossen werden kann, hat die Aufbereitung auch eine Desinfektion zu umfassen.
(2) Betreiber der folgenden Wasserversorgungsanlagen müssen in Leitungsnetzen oder Teilen davon eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere zugelassene Desinfektionsmittel oder Desinfektionsverfahren vorhalten, wenn die mikrobiologischen Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 2 in den Leitungsnetzen oder Teilen davon nur durch Desinfektion eingehalten werden können:
- 1.
- zentrale Wasserversorgungsanlagen,
- 2.
- dezentrale Wasserversorgungsanlagen und
- 3.
- mobile Wasserversorgungsanlagen und zeitweilige Wasserversorgungsanlagen, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt.
(3) Ist der Zustand einer Trinkwasserinstallation die Ursache dafür, dass im Trinkwasser mikrobiologische Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 2 nicht eingehalten werden, so
- 1.
- darf eine Desinfektion des Trinkwassers in der Trinkwasserinstallation nur erfolgen, wenn das Gesundheitsamt dies anordnet, und
- 2.
- hat der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage eine Sanierung der Trinkwasserinstallation vorzunehmen.
§ 24 Untersuchung auf den Betriebsparameter Trübung bei Filtration
§ 24 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage hat ab der Anwendung eines Filtrationsverfahrens in der partikelabscheidenden Filterstufe der Aufbereitung das Filtrat in der sich aus Anlage 5 Teil II ergebenden Häufigkeit auf den Betriebsparameter Trübung zu untersuchen. 2Satz 1 gilt nicht für den Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, die Grundwasserressourcen nutzt und bei der die Trübung durch Eisen oder Mangan verursacht wird.
(2) Bei den Untersuchungen auf den Betriebsparameter Trübung sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
(3) Bei einer Überschreitung der in Anlage 5 Teil I festgelegten Referenzwerte für den Betriebsparameter Trübung hat der Betreiber geeignete Maßnahmen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit dem Ziel der Einhaltung der Referenzwerte durchzuführen.
§ 25 Aufzeichnungspflichten des Betreibers
§ 25 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, einer mobilen Wasserversorgungsanlage, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat die verwendeten Aufbereitungsstoffe sowie ihre Konzentrationen im Trinkwasser mindestens wöchentlich aufzuzeichnen. 2Die Daten müssen schriftlich oder auf Datenträgern aufgezeichnet werden.
(2) Für mobile Wasserversorgungsanlagen, Gebäudewasserversorgungsanlagen und zeitweilige Wasserversorgungsanlagen kann das Umweltbundesamt in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren oder in der Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 eine abweichende Aufzeichnungshäufigkeit festlegen.
(3) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen vom Zeitpunkt des Einsatzes der Aufbereitungsstoffe an sechs Monate lang
- 1.
- für die Anschlussnehmer und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme bereit zu halten und
- 2.
- den Anschlussnehmern und Verbrauchern auf deren Verlangen in Kopie zur Verfügung zu stellen.
§ 26 Information der Anschlussnehmer und Verbraucher über Aufbereitung
§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer mobilen Wasserversorgungsanlage, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage, der das Trinkwasser an Anschlussnehmer oder Verbraucher abgibt, hat den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unverzüglich Folgendes schriftlich bekannt zu geben:
- 1.
- den Beginn des Einsatzes eines Aufbereitungsstoffs oder der Anwendung eines Desinfektionsverfahrens und
- 2.
- bei der Zugabe eines Aufbereitungsstoffs dessen Konzentration im Trinkwasser.
(2) 1Für zentrale Wasserversorgungsanlagen und dezentrale Wasserversorgungsanlagen kann die Bekanntgabe nach Absatz 1 in örtlichen Tageszeitungen erfolgen. 2Für Gebäudewasserversorgungsanlagen, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann die Bekanntgabe durch Aushang an geeigneter Stelle erfolgen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15908/b43775.htm