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Änderung § 9 FrSaftErfrischGetrV vom 29.04.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.04.2023 geltenden Fassung
§ 9 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett folgende Hinweise enthält:

1. den Hinweis, dass bei ihrer Zubereitung und vor ihrer Verabreichung auf die Zugabe von Zucker und von anderen süßenden Zutaten verzichtet werden soll und

2. den Hinweis, ab welchem Alter sie verwendet werden können; dieses Alter darf nicht unter vier vollendeten Lebensmonaten liegen.

Die Hinweise nach Satz 1 müssen auf der Verpackung gut sichtbar, deutlich und gut lesbar angebracht sein und dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht werden.



 
(heute geltende Fassung) 

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