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Synopse aller Änderungen der FrSaftErfrischGetrV am 29.04.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. April 2023 durch Artikel 3 der LMBVVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FrSaftErfrischGetrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.04.2023 geltenden Fassung
FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar, koffeinhaltige Erfrischungsgetränke und Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
(Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung
- FrSaftErfrischGetrTeeV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
(Fruchtsaft-
und Erfrischungsgetränkeverordnung - FrSaftErfrischGetrV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
    § 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar
    § 2 Zutaten, Herstellungsanforderungen
    § 3 Kennzeichnung
Abschnitt 3 Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
    § 4 Begriffsbestimmungen
    § 5 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen
    § 6 Kennzeichnung koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke
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Abschnitt 4 Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
    § 7 Begriffsbestimmungen
    § 8 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen
    § 9 Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
Abschnitt 5
Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen
    § 10 Verkehrsverbote
    § 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    § 12 Übergangsregelung für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder



Abschnitt 4 Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen
    § 7 Verkehrsverbote
    § 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    § 10 Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
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    § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
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    Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 10) Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen


    Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7) Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen
    Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Ausgangserzeugnisse
    Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Zutaten
    Anlage 4 (zu § 2 Abs. 3 und 5)
    Anlage 5 (zu § 2 Abs. 6) Besondere Vorschriften für Fruchtnektar
    Anlage 6 (zu § 2 Absatz 7) Mindestbrixwerte für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark
    Anlage 7 (zu § 3 Abs. 2 Satz 4) Ergänzende Bezeichnungen
    Anlage 8 (zu den §§ 4 und 5) Höchstmengen für bestimmte Stoffe in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.

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(3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 4 auch für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Zutaten, Herstellungsanforderungen


(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 3 aufgeführten Zutaten nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.

(3) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 4 Abschnitt A aufgeführten Verfahren nach den dort genannten Maßgaben angewendet werden.

(4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen

1. vorbehaltlich Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten nicht verwendet und

2. andere als in Anlage 4 Abschnitt A bezeichnete Verfahren nicht angewendet

werden.

(5) Als Lebensmittelzusatzstoffe für die Bearbeitung von Erzeugnissen nach Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in Anlage 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort genannten Maßgaben zugelassen. Im Übrigen sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) anzuwenden.

(6) Fruchtnektare müssen die nach Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark aufweisen.

(7) Bei Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat muss die lösliche Trockenmasse dem jeweiligen Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte nach Anlage 6 entsprechen. Abweichend von Satz 1 muss der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer nicht in Anlage 6 aufgeführten Frucht hergestellt wird, dem Brixwert des Saftes entsprechen, der zur Herstellung des Konzentrates verwendet wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Unberührt bleiben die Vorschriften über diätetische Lebensmittel sowie über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln.



(8) Unberührt bleiben die Vorschriften über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln.

(heute geltende Fassung) 
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§ 7 Begriffsbestimmungen




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder im Sinne dieser Verordnung sind

1. teeähnliche Erzeugnisse, Extrakte aus teeähnlichen Erzeugnissen oder Zubereitungen aus Lebensmitteln mit Extrakten aus teeähnlichen Erzeugnissen, die, damit sie sich für den Verzehr eignen, noch mit Wasser zubereitet werden müssen, sowie

2. verzehrfertige Getränke, die aus teeähnlichen Erzeugnissen, deren Extrakten oder Zubereitungen hergestellt worden sind, die nach ihrer Bezeichnung, nach ihren sonstigen Angaben oder Bildzeichen auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett, nach ihrer Aufmachung, ihrem Aussehen oder auf Grund von werblichen Aussagen zum Verzehr durch Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt

1. für den Begriff 'Säugling' die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35) und

2. für den Begriff 'Kleinkind' die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 8 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in Form vorverpackter Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.

(2) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder müssen sich als Getränk für diese besonderen Verbrauchergruppen eignen. Insbesondere dürfen bei der Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder weder

1. Zucker gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18), noch

2. Honig,

3. Malzextrakt oder andere aus pflanzlichen Rohstoffen gewonnene Sirupe oder Dicksäfte oder

4. Erzeugnisse nach Anlage 1

verwendet oder zugesetzt werden.

(3) Auf Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder ist § 14 Absatz 1 Nummer 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.

(4) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder, die nicht den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett folgende Hinweise enthält:

1. den Hinweis, dass bei ihrer Zubereitung und vor ihrer Verabreichung auf die Zugabe von Zucker und von anderen süßenden Zutaten verzichtet werden soll und

2. den Hinweis, ab welchem Alter sie verwendet werden können; dieses Alter darf nicht unter vier vollendeten Lebensmonaten liegen.

Die Hinweise nach Satz 1 müssen auf der Verpackung gut sichtbar, deutlich und gut lesbar angebracht sein und dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht werden.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Verkehrsverbote




§ 7 Verkehrsverbote


Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten




§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 oder § 8 Absatz 4 ein dort genanntes Lebensmittel herstellt oder in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 10 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.



(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 ein dort genanntes Lebensmittel herstellt oder in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 7 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1 oder § 9 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.



(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Übergangsregelung für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Bis zum 29. November 2020 dürfen Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder nach den bis zum 28. Mai 2020 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit
dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), sowie die Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), außer Kraft.



Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Mit
dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), sowie die Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), außer Kraft.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 10) Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen




Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7) Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen



Lfd.
Nr. | Bezeichnungen der Lebensmittel | Herstellungsanforderungen

vorherige Änderung

1. a) | Fruchtsaft | a) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem genießba-
ren
Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar ge-
macht)
einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für
den
Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür
charakteristische
Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack
aufweist.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physika-
lischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im
Saft
wiederhergestellt werden. Das Mischen von Fruchtsaft mit Frucht-
mark
bei der Herstellung von Fruchtsaft ist zulässig.
Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht gewonnenen
Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei
Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart.
Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft
kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.
Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale
hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in
Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt
werden können.

b) | Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat | b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus konzen-
triertem
Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederherge-
stellt
wird, das die in der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November
1998 über
die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) aufgeführten Anforderungen erfüllt.
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren
hergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen, organolep-
tischen
und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus
Früchten
derselben Art hergestellten Saftes erhalten.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Ver-
fahren
aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtsaft
aus
Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.
Das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Frucht-
mark
oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft
aus
Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig.
Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung abge-
trennt
wurden, wieder zugefügt werden.



1. a) | Fruchtsaft | a) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem
genießbaren
Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte
haltbar gemacht)
einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis,
das
die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das
dafür charakteristische
Aroma und den dafür charakteristischen
Geschmack aufweist.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit
geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen
wurden,
dürfen im Saft wiederhergestellt werden. Das Mischen von
Fruchtsaft
mit Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft ist zulässig.
Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht gewonnenen
Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei
Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart.
Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft
kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.
Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale
hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in
Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt
werden können.

b) | Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat | b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus
konzentriertem
Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser
wiederhergestellt
wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der
Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom
10. März 2016 (BGBl. I S. 459),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 22. September 2021 (BGBl. I
S. 4343) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind.

Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren
hergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen,
organoleptischen
und nährstoffbezogenen Merkmale eines
durchschnittlichen,
aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes
erhalten.

Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren
aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im
Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.
Das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit
Fruchtmark
oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von
Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig.

Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung
abgetrennt
wurden, wieder zugefügt werden.

2. | Konzentrierter Fruchtsaft/
Fruchtsaftkonzentrat | Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das
aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug
eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird.
Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Ent-
zug mindestens 50 Prozent betragen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten
Fruchtsaft wiederhergestellt werden.

3. | Mit Wasser extrahierter
Fruchtsaft | Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist das Erzeugnis, das durch Diffusion mit
Wasser aus fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen
Verfahren extrahiert werden kann, oder aus getrockneten ganzen Früchten
gewonnen wird.

4. | Getrockneter Fruchtsaft/
Fruchtsaftpulver | Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem
Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des
gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt wird.

5. | Fruchtnektar | Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch
Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu
den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark,
konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse her-
gestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.
Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des
Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses zulässig.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesund-
heitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9)
kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten
oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker in Übereinstimmung mit
der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel
ersetzt werden.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtnektar wie-
derhergestellt werden.