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Änderung § 12 FrSaftErfrischGetrV vom 29.04.2023
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§ 12 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.04.2023 geltenden Fassung | § 12 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung) in der am 29.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115 |
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(Text alte Fassung) § 12 Übergangsregelung für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder | (Text neue Fassung)§ 12 (aufgehoben) |
Bis zum 29. November 2020 dürfen Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder nach den bis zum 28. Mai 2020 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. |
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