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Änderung § 9 FrSaftErfrischGetrV vom 03.06.2010
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§ 6 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.06.2010 geltenden Fassung | § 9 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.05.2020 BGBl. I S. 1075 |
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(Text alte Fassung) § 6 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 9 (aufgehoben) |
Bis zum 30. Juni 2005 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 27. Mai 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. |
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