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Synopse aller Änderungen der FrSaftErfrischGetrV am 03.06.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Juni 2010 durch Artikel 2 der ZZulVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FrSaftErfrischGetrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.06.2010 geltenden Fassung
FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.05.2010 BGBl. I S. 674

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zutaten, Herstellungsanforderungen
§ 3 Kennzeichnung
§ 4 Verkehrsverbot
§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Übergangsregelung
§ 7 Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 bis 3) Verkehrsbezeichnungen, Herstellungsanforderungen
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Ausgangserzeugnisse
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) Zutaten
Anlage 4 (zu § 2 Abs. 3 und 5)
Anlage 5 (zu § 2 Abs. 6) Besondere Vorschriften für Fruchtnektar
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 6 (zu § 3 Abs. 2 Satz 4) Ergänzende Bezeichnungen
(Text neue Fassung)

Anlage 6 (zu § 2 Absatz 7) Mindestbrixwerte für rückverdünnten Fruchtsaft und rückverdünntes Fruchtmark
Anlage 7 (zu §
3 Abs. 2 Satz 4) Ergänzende Bezeichnungen
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Zutaten, Herstellungsanforderungen


(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 3 aufgeführten Zutaten nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.

(3) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 4 Abschnitt A aufgeführten Verfahren nach den dort genannten Maßgaben angewendet werden.

(4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen

1. vorbehaltlich Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten nicht verwendet und

2. andere als in Anlage 4 Abschnitt A bezeichnete Verfahren nicht angewendet

werden.

(5) Als Zusatzstoffe für die Bearbeitung von Erzeugnissen nach Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in Anlage 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort genannten Maßgaben zugelassen. Im Übrigen sind die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung anzuwenden.

(6) Fruchtnektare müssen die nach Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark aufweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Unberührt bleiben die Vorschriften über diätetische und vitaminisierte Lebensmittel.



(7) Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentrat müssen jeweils die in Anlage 6 aufgeführten Mindestbrixwerte aufweisen.

(8)
Unberührt bleiben die Vorschriften über diätetische und vitaminisierte Lebensmittel.

§ 3 Kennzeichnung


(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die in Anlage 1 vorgeschriebenen Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. Abweichend von Satz 1 dürfen Erzeugnisse aus einer einzigen Fruchtart nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn der Wortbestandteil 'Frucht' durch die Bezeichnung der Fruchtart ersetzt wurde. Die Bezeichnung 'Süßmost' darf nur in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung 'Fruchtsaft' oder 'Fruchtnektar' verwendet werden für:



(2) 1 Die in Anlage 1 vorgeschriebenen Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen Erzeugnisse aus einer einzigen Fruchtart nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn der Wortbestandteil 'Frucht' durch die Bezeichnung der Fruchtart ersetzt wurde. 3 Die Bezeichnung 'Süßmost' darf nur in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung 'Fruchtsaft' oder 'Fruchtnektar' verwendet werden für:

1. Fruchtsaft, der aus Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wurde,

2. Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wurde, die auf Grund ihres hohen Säuregehaltes zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

Ergänzend zu den nach den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen können die in Anlage 6 vorgesehenen Bezeichnungen nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.

(3) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 4 angegeben sind:



4 Ergänzend zu den nach den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen können die in Anlage 7 vorgesehenen Bezeichnungen nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.

(3) 1 In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 4 angegeben sind:

1. bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten in Ergänzung der Verkehrsbezeichnung die verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der verwendeten Fruchtsäfte oder des Fruchtmarks,

2. bei Fruchtsäften, denen zur Erzielung eines süßen Geschmacks Zuckerarten zugesetzt wurden, in Ergänzung der Verkehrsbezeichnung die Angabe 'gezuckert' oder 'mit Zuckerzusatz', gefolgt von der Angabe der höchstens zugesetzten Zuckermenge in Gramm je Liter, bezogen auf die Trockenmasse,

3. bei Fruchtsäften der Zusatz von Fruchtfleisch oder Zellen,

4. bei Mischungen aus Fruchtsäften und aus Konzentrat gewonnenen Fruchtsäften sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe 'aus Fruchtsaftkonzentrat(en)' oder 'teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)',

5. bei Fruchtnektar der Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark durch die Angabe 'Fruchtgehalt: mindestens ...%',

6. bei konzentrierten Fruchtsäften oder Fruchtsaftkonzentraten, die nicht zur Abgabe an Verbraucher, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen, bestimmt sind, und denen Zuckerarten oder Zitronensaft oder nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt wurden, die Angabe der jeweilig zugesetzten Menge.

vorherige Änderung nächste Änderung

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bei aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe die Angabe 'Mehrfrucht', eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden; Zitronensaft, der nach Maßgabe von Anlage 3 Nr. 2 verwendet wurde, muss bei der Feststellung der Zahl der verwendeten Fruchtarten nicht berücksichtigt werden.

(4) Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 ist deutlich hervortretend und in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 ist im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. Im Übrigen gilt für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 3 § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.



2 Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bei aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe die Angabe 'Mehrfrucht', eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden; Zitronensaft, der nach Maßgabe von Anlage 3 Nr. 2 verwendet wurde, muss bei der Feststellung der Zahl der verwendeten Fruchtarten nicht berücksichtigt werden.

(4) 1 Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 ist deutlich hervortretend und in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. 2 Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 ist im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. 3 Im Übrigen gilt für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 3 § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(5) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist die Angabe der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3 aufgeführten Erzeugnisse unerlässlichen Zutaten im Zutatenverzeichnis nicht erforderlich.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Verkehrsverbot


vorherige Änderung nächste Änderung

Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Herstellungsanforderung und den Vorschriften des § 2 Abs. 1, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 über die Verwendung von Zutaten sowie den weiteren Herstellungsbedingungen zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.



Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Herstellungsanforderung und den Vorschriften des § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 und 7 über die Verwendung von Zutaten sowie den weiteren Herstellungsbedingungen zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Übergangsregelung


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Bis zum 30. Juni 2005 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 27. Mai 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.



(1) Bis zum 30. Juni 2005 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 27. Mai 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bis zum 31. Dezember 2010 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 2. Juni 2010 geltenden Vorschriften hergestellt werden. Nach Satz 1 hergestellte
Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 bis 3) Verkehrsbezeichnungen, Herstellungsanforderungen



Verkehrsbezeichnungen | Herstellungsanforderungen

1. a) Fruchtsaft | a) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus gesunden und reifen Früchten (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack besitzt. Aus dem Saft stammendes Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die bei der Verarbeitung abgetrennt wurden, dürfen demselben Saft wieder hinzugefügt werden.

Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft kann jedoch gemäß den nach redlichem Handelsbrauch üblichen Verfahren, die es ermöglichen, das Vorhandensein von Bestandteilen der äußeren Fruchtteile im Saft so weit wie möglich einzuschränken, auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.

b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat | b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das gewonnen wird, indem das dem Saft bei der Konzentrierung entzogene Wasser dem Fruchtsaftkonzentrat wieder hinzugefügt wird und die dem Saft verloren gegangenen Aromastoffe sowie gegebenenfalls Fruchtfleisch und Zellen, die beim Prozess der Herstellung des betreffenden Fruchtsaftes oder von Fruchtsaft derselben Art zurückgewonnen wurden, zugesetzt werden. Das zugefügte Wasser muss, insbesondere unter chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Gesichtspunkten, geeignet sein, die wesentlichen Merkmale des Saftes zu gewährleisten.
Das auf diese Art gewonnene Erzeugnis muss im Vergleich zu einem durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art gemäß Buchstabe a gewonnenen Saft zumindest gleichartige organoleptische und analytische Eigenschaften aufweisen.

Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung abgetrennt wurden, wieder zugefügt werden.

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Die Mindestbrixwerte für Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentrat sind in Anlage 6 angegeben.

2. Konzentrierter Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat | Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens 50% betragen.

3. Getrockneter Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver | Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt ist.

4. Fruchtnektar | a) Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Zusatz von Wasser und Zuckerarten oder Honig zu den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Erzeugnissen zu Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.
Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20% des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses zulässig.

b) Abweichend von Buchstabe a können die in Anlage 5 Abschnitte II und III aufgeführten Früchte sowie Aprikosen einzeln sowie untereinander gemischt zur Herstellung von Nektaren ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig oder gemäß der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Süßungsmitteln verwendet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 6 (neu)




Anlage 6 (zu § 2 Absatz 7) Mindestbrixwerte für rückverdünnten Fruchtsaft und rückverdünntes Fruchtmark


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Gebräuchlicher
Name der Frucht | Botanischer Name | Mindestbrixwerte für
rückverdünnten Fruchtsaft und
rückverdünntes Fruchtmark

Apfel (*) | Malus domestica Borkh. | 11,2

Aprikose/Marille (**) | Prunus armeniaca L. | 11,2

Banane (**) | Musa sp. | 21,0

Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*) | Ribes nigrum L. | 11,6

Weintraube (*) | Vitis vinifera L. oder deren Hybride
Vitis labrusca L. oder deren Hybride | 15,9

Grapefruit (*) | Citrus x paradisi Macfad. | 10,0

Guave (**) | Psidium guajava L. | 9,5

Zitrone (*) | Citrus limon (L.) Burm. f. | 8,0

Mango (**) | Mangifera indica L. | 15,0

Orange (*) | Citrus sinensis (L.) Osbeck | 11,2

Passionsfrucht (*) | Passiflora edulis Sims | 13,5

Pfirsich (**) | Prunus persica (L.) Batsch var. persica | 10,0

Birne (**) | Pyrus communis L. | 11,9

Ananas (*) | Ananas comosus (L.) Merr. | 12,8

Himbeere (*) | Rubus idaeus L. | 7,0

Sauerkirsche/Weichsel (*) | Prunus cerasus L. | 13,5

Erdbeere (*) | Fragaria x ananassa Duch. | 7,0

Mandarine (*) | Citrus reticulata Blanco | 11,2


Bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer in der obigen Liste nicht aufgeführten Frucht hergestellt wurde, ist der Mindestbrixwert des rückverdünnten Fruchtsafts der Brixwert des Saftes, der aus der zur Herstellung des Konzentrates verwendeten Frucht extrahiert wurde.

Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20 °C, bestimmt.

Für die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt.

Bei schwarzen Johannisbeeren, Guaven, Mangos und Passionsfrüchten gelten die Mindestbrixwerte nur für rückverdünnten Fruchtsaft und rückverdünntes Fruchtmark, der bzw. das in der Gemeinschaft hergestellt wurde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung

Anlage 6 (zu § 3 Abs. 2 Satz 4) Ergänzende Bezeichnungen




Anlage 7 (zu § 3 Abs. 2 Satz 4) Ergänzende Bezeichnungen



Verkehrsbezeichnungen | Erzeugnisse

1. Vruchtendrank | Fruchtnektar

2. a) Succo e polpa
b) Sumo e polpa | Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wurde

3. Æblemost | Apfelsaft ohne Zuckerzusatz

4. Sur...saft | Säfte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren

5. a) Sød...saft
b) sødet...saft | Saft mit einem Zuckerzusatz von mehr als 200 g/l

6. Äpplemust | Apfelsaft ohne Zuckerzusatz

7. mosto | Traubensaft


In den Fällen der Nummern 4 und 5 sind die Verkehrsbezeichnungen durch die Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache zu ergänzen.