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Anlage 6 - Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV)

Anlage 6 (zu § 2 Absatz 7) Mindestbrixwerte für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark



Gebräuchlicher
Name der Frucht
Botanischer Name Mindestbrixwerte
Apfel (*) Malus domestica Borkh. 11,2
Aprikose/Marille (**) Prunus armeniaca L. 11,2
Banane (**) Musa x paradisiaca L. (außer Mehlbananen) 21,0
Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*) Ribes nigrum L. 11,0
Weintraube (*) Vitis vinifera L. oder deren Hybride
Vitis labrusca L. oder deren Hybride
15,9
Grapefruit (*) Citrus x paradisi Macfad. 10,0
Guave (**) Psidium guajava L. 8,5
Zitrone (*) Citrus limon (L.) Burm. f. 8,0
Mango (**) Mangifera indica L. 13,5
Orange (*) Citrus sinensis (L.) Osbeck 11,2
Passionsfrucht (*) Passiflora edulis Sims 12,0
Pfirsich (**) Prunus persica (L.) Batsch var. persica 10,0
Birne (**) Pyrus communis L. 11,9
Ananas (*) Ananas comosus (L.) Merr. 12,8
Himbeere (*) Rubus idaeus L. 7,0
Sauerkirsche/Weichsel (*) Prunus cerasus L. 13,5
Erdbeere (*) Fragaria x ananassa Duch. 7,0
Tomate/
Paradeiser (*)
Lycopersicon esculen-
tum Mill.
5,0
Mandarine (*) Citrus reticulata Blanco 11,2


Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20 °C, bestimmt.

Für die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt.

Die in der Tabelle für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzten Mindestbrixwerte umfassen nicht die lösliche Trockenmasse hinzugefügter fakultativer Zutaten einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen.



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Frühere Fassungen von Anlage 6 FrSaftErfrischGetrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.10.2013Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 23.10.2013 BGBl. I S. 3889
aktuell vorher 03.06.2010Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Fruchtsaftverordnung
vom 21.05.2010 BGBl. I S. 674
aktuellvor 03.06.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 6 FrSaftErfrischGetrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 FrSaftErfrischGetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrSaftErfrischGetrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FrSaftErfrischGetrV Zutaten, Herstellungsanforderungen (vom 29.04.2023)
... Trockenmasse dem jeweiligen Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte nach Anlage 6 entsprechen. Abweichend von Satz 1 muss der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes ... wiederhergestellten Fruchtsaftes bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer nicht in Anlage 6 aufgeführten Frucht hergestellt wird, dem Brixwert des Saftes entsprechen, der zur ...
§ 3 FrSaftErfrischGetrV Kennzeichnung (vom 13.07.2017)
... Bezeichnung der jeweils verwendeten Früchte benannt sind, sind bei der Herstellung die in Anlage 6 mit ihren botanischen Namen aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, ... Namen aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anlage 6 aufgeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3889
Artikel 1 3. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
... Trockenmasse dem jeweiligen Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte nach Anlage 6 entsprechen. Abweichend von Satz 1 muss der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes ... Fruchtsaftes bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer nicht in Anlage 6 aufgeführten Frucht hergestellt wird, dem Brixwert des Saftes entsprechen, der zur ... der jeweils verwendeten Früchte benannt sind, sind bei der Herstellung die in Anlage 6 mit ihren botanischen Namen aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht ... botanischen Namen aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anlage 6 aufgeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name der ... Zeile eingefügt: „Tomaten/Paradeiser 50". 11. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Fruchtsaftverordnung
V. v. 21.05.2010 BGBl. I S. 674
Artikel 2 ZZulVuaÄndV Änderung der Fruchtsaftverordnung
...  „(7) Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentrat müssen jeweils die in Anlage 6 aufgeführten Mindestbrixwerte aufweisen." b) Der bisherige Absatz 7 wird ... „Die Mindestbrixwerte für Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentrat sind in Anlage 6 angegeben." 6. Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 6 eingefügt:  ... sind in Anlage 6 angegeben." 6. Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 6 eingefügt: „Anlage 6 (zu § 2 Absatz 7) Mindestbrixwerte für ... 6. Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 6 eingefügt: „Anlage 6 (zu § 2 Absatz 7) Mindestbrixwerte für rückverdünnten Fruchtsaft und ... der bzw. das in der Gemeinschaft hergestellt wurde." 7. Die bisherige Anlage 6 wird neue Anlage ...