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Änderung Anlage 1 FrSaftErfrischGetrV vom 03.06.2010

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Anlage 1 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.06.2010 geltenden Fassung
Anlage 1 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 bis 3) Verkehrsbezeichnungen, Herstellungsanforderungen


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7) Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen


vorherige Änderung


Verkehrsbezeichnungen
| Herstellungsanforderungen

1. a) Fruchtsaft | a) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus gesunden und reifen Früchten (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack besitzt. Aus dem Saft stammendes Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die bei der Verarbeitung abgetrennt wurden, dürfen demselben Saft wieder hinzugefügt werden.

Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft kann jedoch gemäß den nach redlichem Handelsbrauch üblichen Verfahren, die es ermöglichen, das Vorhandensein von Bestandteilen der äußeren Fruchtteile im Saft so weit wie möglich einzuschränken, auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.

b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat | b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das gewonnen wird, indem das dem Saft bei der Konzentrierung entzogene Wasser dem Fruchtsaftkonzentrat wieder hinzugefügt wird und die dem Saft verloren gegangenen Aromastoffe sowie gegebenenfalls Fruchtfleisch und Zellen, die beim Prozess der Herstellung des betreffenden Fruchtsaftes oder von Fruchtsaft derselben Art zurückgewonnen wurden, zugesetzt werden. Das zugefügte Wasser muss, insbesondere unter chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Gesichtspunkten, geeignet sein, die wesentlichen Merkmale des Saftes zu gewährleisten.
Das auf diese Art gewonnene Erzeugnis muss im Vergleich zu einem durchschnittlichen,
aus Früchten derselben Art gemäß Buchstabe a gewonnenen Saft zumindest gleichartige organoleptische und analytische Eigenschaften aufweisen.

Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung abgetrennt wurden, wieder zugefügt werden.

2. Konzentrierter Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat | Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens 50% betragen.

3. Getrockneter Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver | Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt ist.

4.
Fruchtnektar | a) Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Zusatz von Wasser und Zuckerarten oder Honig zu den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Erzeugnissen zu Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.
Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20% des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses zulässig.

b) Abweichend von Buchstabe a können die in Anlage 5 Abschnitte II
und III aufgeführten Früchte sowie Aprikosen einzeln sowie untereinander gemischt zur Herstellung von Nektaren ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig oder gemäß der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Süßungsmitteln verwendet werden.




Lfd.
Nr.
| Bezeichnungen der Lebensmittel | Herstellungsanforderungen

1. a) | Fruchtsaft | a) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem
genießbaren Teil gesunder
und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte
haltbar
gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis,
das
die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das
dafür
charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen
Geschmack aufweist.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit
geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen
wurden,
dürfen im Saft wiederhergestellt werden. Das Mischen von
Fruchtsaft mit Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft ist zulässig.
Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht gewonnenen
Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei
Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart.

Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft
kann
jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.
Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale
hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in
Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt
werden können.


b) | Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat
| b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus
konzentriertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser
wiederhergestellt
wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der
Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind.
Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren
hergestellt,
die die wesentlichen physikalischen, chemischen,
organoleptischen
und nährstoffbezogenen Merkmale eines
durchschnittlichen,
aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes
erhalten.
Aroma, Fruchtfleisch
und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.
Das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit
Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig.


Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung
abgetrennt
wurden, wieder zugefügt werden.

2. | Konzentrierter Fruchtsaft/
Fruchtsaftkonzentrat
| Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das
aus
dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug
eines
bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird.
Wenn
das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Ent-
zug
mindestens 50 Prozent betragen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten
Fruchtsaft wiederhergestellt werden.


3. | Mit Wasser extrahierter
Fruchtsaft | Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist das Erzeugnis, das durch Diffusion mit
Wasser aus fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen
Verfahren extrahiert werden kann, oder aus getrockneten ganzen Früchten
gewonnen wird.

4. |
Getrockneter Fruchtsaft/
Fruchtsaftpulver
| Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem
Saft
einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des
gesamten
natürlich enthaltenen Wassers hergestellt wird.

5. |
Fruchtnektar | Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch
Zusatz
von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu
den
unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark,
konzentriertem
Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse her-
gestellt
wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.
Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des
Gesamtgewichts
des fertigen Erzeugnisses zulässig.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parla-
ments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesund-
heitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9)
kann bei der
Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten
oder mit vermindertem Energiegehalt
der Zucker in Übereinstimmung mit
der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel
ersetzt werden.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtnektar wie-
derhergestellt
werden.