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Änderung § 12 FrSaftErfrischGetrV vom 29.04.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.04.2023 geltenden Fassung
§ 12 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Übergangsregelung für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bis zum 29. November 2020 dürfen Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder nach den bis zum 28. Mai 2020 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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