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Änderung Anlage 1 FrSaftErfrischGetrV vom 29.04.2023

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Anlage 1 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.04.2023 geltenden Fassung
Anlage 1 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 10) Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7) Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen


(Textabschnitt unverändert)


Lfd.
Nr. | Bezeichnungen der Lebensmittel | Herstellungsanforderungen

vorherige Änderung

1. a) | Fruchtsaft | a) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem genießba-
ren
Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar ge-
macht)
einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für
den
Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür
charakteristische
Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack
aufweist.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physika-
lischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im
Saft
wiederhergestellt werden. Das Mischen von Fruchtsaft mit Frucht-
mark
bei der Herstellung von Fruchtsaft ist zulässig.
Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht gewonnenen
Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei
Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart.
Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft
kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.
Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale
hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in
Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt
werden können.

b) | Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat | b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus konzen-
triertem
Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederherge-
stellt
wird, das die in der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November
1998 über
die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) aufgeführten Anforderungen erfüllt.
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren
hergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen, organolep-
tischen
und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus
Früchten
derselben Art hergestellten Saftes erhalten.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Ver-
fahren
aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtsaft
aus
Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.
Das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Frucht-
mark
oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft
aus
Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig.
Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung abge-
trennt
wurden, wieder zugefügt werden.



1. a) | Fruchtsaft | a) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem
genießbaren
Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte
haltbar gemacht)
einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis,
das
die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das
dafür charakteristische
Aroma und den dafür charakteristischen
Geschmack aufweist.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit
geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen
wurden,
dürfen im Saft wiederhergestellt werden. Das Mischen von
Fruchtsaft
mit Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft ist zulässig.
Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht gewonnenen
Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei
Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart.
Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft
kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.
Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale
hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in
Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt
werden können.

b) | Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat | b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus
konzentriertem
Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser
wiederhergestellt
wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der
Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom
10. März 2016 (BGBl. I S. 459),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 22. September 2021 (BGBl. I
S. 4343) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind.

Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren
hergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen,
organoleptischen
und nährstoffbezogenen Merkmale eines
durchschnittlichen,
aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes
erhalten.

Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren
aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im
Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.
Das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit
Fruchtmark
oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von
Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig.

Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung
abgetrennt
wurden, wieder zugefügt werden.

2. | Konzentrierter Fruchtsaft/
Fruchtsaftkonzentrat | Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das
aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug
eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird.
Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Ent-
zug mindestens 50 Prozent betragen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten
Fruchtsaft wiederhergestellt werden.

3. | Mit Wasser extrahierter
Fruchtsaft | Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist das Erzeugnis, das durch Diffusion mit
Wasser aus fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen
Verfahren extrahiert werden kann, oder aus getrockneten ganzen Früchten
gewonnen wird.

4. | Getrockneter Fruchtsaft/
Fruchtsaftpulver | Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem
Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des
gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt wird.

5. | Fruchtnektar | Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch
Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu
den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark,
konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse her-
gestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.
Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des
Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses zulässig.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesund-
heitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9)
kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten
oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker in Übereinstimmung mit
der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel
ersetzt werden.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtnektar wie-
derhergestellt werden.



(heute geltende Fassung)