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Änderung § 4 FrSaftErfrischGetrV vom 03.06.2010
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§ 4 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.06.2010 geltenden Fassung | § 4 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung) in der am 03.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.05.2010 BGBl. I S. 674 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Verkehrsverbot | |
(Text alte Fassung) Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Herstellungsanforderung und den Vorschriften des § 2 Abs. 1, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 über die Verwendung von Zutaten sowie den weiteren Herstellungsbedingungen zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. | (Text neue Fassung) Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Herstellungsanforderung und den Vorschriften des § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 und 7 über die Verwendung von Zutaten sowie den weiteren Herstellungsbedingungen zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. |
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