Änderung § 6 FrSaftErfrischGetrV vom 03.06.2010

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§ 6 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.06.2010 geltenden Fassung
§ 6 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.05.2010 BGBl. I S. 674
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

Bis zum 30. Juni 2005 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 27. Mai 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(Text neue Fassung)

(1) Bis zum 30. Juni 2005 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 27. Mai 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bis zum 31. Dezember 2010 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 2. Juni 2010 geltenden Vorschriften hergestellt werden. Nach Satz 1 hergestellte
Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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