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Änderung § 1 FrSaftErfrischGetrV vom 29.05.2020
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§ 1 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung | § 1 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.05.2020 BGBl. I S. 1075 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden. (2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 4 auch für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder. |
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