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Achtundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (28. KOV-Anpassungsverordnung - 28. KOV-AnpV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2023 BVG § 14, § 15, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 wird die Angabe „193" durch die Angabe „201" ersetzt.
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „24" durch die Angabe „25" und wird die Angabe „159" durch die Angabe „166" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „2,441" durch die Angabe „2,548" ersetzt.
- 3.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
1. | von 30 | in Höhe von 171 Euro, |
2. | von 40 | in Höhe von 233 Euro, |
3. | von 50 | in Höhe von 311 Euro, |
4. | von 60 | in Höhe von 396 Euro, |
5. | von 70 | in Höhe von 549 Euro, |
6. | von 80 | in Höhe von 663 Euro, |
7. | von 90 | in Höhe von 797 Euro, |
8. | von 100 | in Höhe von 891 Euro. |
- Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 35 Euro, |
von 70 und 80 | um 43 Euro, |
von mindestens 90 | um 53 Euro." |
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 103 Euro, |
Stufe II | 212 Euro, |
Stufe III | 316 Euro, |
Stufe IV | 424 Euro, |
Stufe V | 527 Euro, |
Stufe VI | 636 Euro." |
- 4.
- § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 549 Euro, |
von 70 oder 80 | 663 Euro, |
von 90 | 797 Euro, |
von 100 | 891 Euro." |
- 5.
- In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „36.566" durch die Angabe „38.211" ersetzt.
- 6.
- In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „96" durch die Angabe „100" ersetzt.
- 7.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „360" durch die Angabe „376" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „615, 877, 1.125, 1.460 oder 1.797" durch die Angabe „642, 916, 1.174, 1.524 oder 1.876" ersetzt.
- 8.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2.063" durch die Angabe „2.154" ersetzt.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „1.035" durch die Angabe „1.080" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „1.035" durch die Angabe „1.080" ersetzt.
- 9.
- In § 40 wird die Angabe „514" durch die Angabe „537" ersetzt.
- 10.
- In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „567" durch die Angabe „592" ersetzt.
- 11.
- In § 46 wird die Angabe „224" durch die Angabe „234" und wird die Angabe „393" durch die Angabe „410" ersetzt.
- 12.
- In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „254" durch die Angabe „265" und wird die Angabe „354" durch die Angabe „370" ersetzt.
- 13.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „695" durch die Angabe „726" und wird die Angabe „485" durch die Angabe „506" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „127" durch die Angabe „133" und wird die Angabe „96" durch die Angabe „100" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „394" durch die Angabe „411" und wird die Angabe „287" durch die Angabe „300" ersetzt.
- 14.
- In § 53 Satz 2 wird die Angabe „2.063" durch die Angabe „2.154" und wird die Angabe „1.035" durch die Angabe „1.080" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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