Eingangsformel - Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (UVAVEV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des § 193 Absatz 8 und des § 202 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), von denen § 193 Absatz 8 durch Artikel 260 Nummer 6 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) zuletzt geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:



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