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Abschnitt 7 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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Abschnitt 7 Fortbildung

§ 29 Fortbildungspflicht, Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt



(1) 1Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragte unterliegen einer Fortbildungspflicht. 2Die zeitlichen Intervalle der zu absolvierenden Fortbildungen richten sich nach Anlage 6.

(2) 1Sicherheitspersonal und anderes Personal müssen mindestens einmal alle fünf Jahre eine Fortbildung absolvieren. 2Für die Fortbildung dieser Personengruppen gelten § 6 Absatz 6 bis 11 und die Absätze 14 bis 16 entsprechend.

(3) Alle Personengruppen unterliegen zusätzlich zu den Fortbildungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 einer anlassbezogenen Fortbildungspflicht, wenn das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr eine Fortbildung aufgrund neuer Bedrohungen für die Zivilluftfahrt anordnet.

(4) 1Wurden die Kompetenzen nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mehr als sechs Monate nicht angewendet, ist vor Wiederaufnahme der entsprechenden Tätigkeit eine Fortbildung nachzuweisen. 2Über Inhalt und Umfang der Fortbildung sowie über zusätzliche Erfordernisse entscheidet die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall.

(5) Stellt die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Rahmen der behördlichen Qualitätskontrollmaßnahmen fest, dass die Fortbildung nicht zur Erlangung der erforderlichen Kompetenzen bei der betreffenden Person geführt hat, kann sie für die betreffende Person zusätzliche Fortbildungen anordnen.

(6) Im Rahmen der jährlichen Fortbildung werden keine inhaltsgleichen Fortbildungen anerkannt.

(7) Einzelheiten zum Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt richten sich nach der Anlage 6.


§ 30 Fortbildungsverfahren



1Fortbildungen werden grundsätzlich von Ausbildern durchgeführt. 2§ 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.


§ 31 Fortbildungsnachweis



(1) 1Der Ausbilder händigt jeder Person, die eine Fortbildung durch eine Lernerfolgskontrolle nach § 8 Absatz 2 erfolgreich absolviert hat, einen von ihm unterschriebenen Fortbildungsnachweis aus. 2Bei computergestützten Fortbildungen kann der Fortbildungsnachweis über die erfolgreich absolvierte Fortbildung durch das Programm automatisiert ausgestellt werden.

(2) 1Der Fortbildungsnachweis berechtigt in Verbindung mit dem gültigen Zertifikat oder der Schulungsbescheinigung zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit. 2Der Fortbildungsnachweis enthält mindestens folgende Angaben:

1.
Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der fortgebildeten Person,

2.
Vor- und Nachname des Ausbilders sowie die Zertifikatsnummer nach § 20 Absatz 6 Nummer 6,

3.
die Nummer der Schulung im Sinne des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, zu der die Fortbildung durchgeführt wurde,

4.
den zeitlichen Umfang und das Abschlussdatum der Fortbildung,

5.
sofern die Fortbildung auch Schulungen zur Bilderkennung und Tests umfasst, eine Beschreibung der erzielten Leistungen.

(3) Auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde sind die Fortbildungsnachweise nach Absatz 1 durch den Schulungsverpflichteten vorzulegen.

(4) Ausbilder, die an einer Fortbildung nach § 22 (Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder) teilgenommen haben, haben der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unverzüglich den Fortbildungsnachweis in Kopie oder elektronisch zuzuleiten.


§ 32 Verletzung der Fortbildungspflicht



(1) 1Luftsicherheitskontrollpersonal, das seine Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung nach § 29 verletzt, darf nicht mehr für entsprechende Tätigkeiten eingesetzt werden, bis der Fortbildungsnachweis vorgelegt wird. 2Bis dahin ruht das Zertifikat. 3Das Zertifikat kann längstens für die Dauer seiner Gültigkeit ruhen. 4Das Zertifikat lebt wieder auf, wenn der ausstehende Fortbildungsnachweis der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorgelegt wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Polizeivollzugsbeamte, die Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wahrnehmen und aus dienstlichen Gründen ihre Fortbildungspflicht nicht rechtzeitig erfüllen konnten, sofern die versäumte Fortbildung unverzüglich nachgeholt wird.

(3) 1Wurde die Fortbildung länger als sechs Monate nach Fälligkeit nicht durchgeführt, ist neben der Vorlage des Fortbildungsnachweises zusätzlich noch eine Rezertifizierung entsprechend § 18 erforderlich, um für die entsprechende Tätigkeit wieder eingesetzt werden zu können. 2Nach erfolgreicher Rezertifizierung wird das ruhende Zertifikat ungültig und ein neues Zertifikat ausgestellt.

(4) 1Luftsicherheitskontrollpersonal, das die halbjährliche Fortbildungspflicht in den Bereichen Bilderkennungsschulung und Tests nach Nummer 11.4.1 Absatz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nicht erfüllt, darf Röntgengeräte und Sprengstoffdetektoren nicht mehr bedienen. 2In diesem Fall darf die entsprechende Tätigkeit erst wieder ausgeübt werden, wenn der Schulungsverpflichtete der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachgewiesen hat, dass die betreffende Person eine Fortbildung im Umfang der versäumten Fortbildung absolviert hat.

(5) 1Für alle übrigen Personengruppen nach § 2, die ihre Pflicht zur Fortbildung nach § 29 verletzen, gilt, dass sie für ihre entsprechende Tätigkeit nicht mehr eingesetzt werden dürfen. 2In diesem Fall darf die entsprechende Tätigkeit erst wieder ausgeübt werden, wenn der Schulungsverpflichtete der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachgewiesen hat, dass die betreffende Person eine Fortbildung im Umfang der versäumten Fortbildung absolviert hat.