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Änderung Anlage 13 FZV vom 20.06.2024

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Anlage 13 FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.06.2024 geltenden Fassung
Anlage 13 FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 13 (zu § 41 Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen


Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck). Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.

Abbildung Seite 1:

(Text alte Fassung)

Fahrzeugscheinheft (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 123)


(Text neue Fassung)

Muster Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (BGBl. 2024 I Nr. 191 S. 42)


Abbildung Seite 2:

Fahrzeugscheinheft (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 124)