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Änderung § 37 FZV vom 24.07.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 37 FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung
§ 37 FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Antragstellung über die Großkundenschnittstelle


(1) Vor jeder Antragstellung hat sich der Großkunde unter Angabe des nach § 35 vergebenen Identifizierungsmerkmals zu authentifizieren.

(2) 1 Nach erfolgreicher Authentifizierung kann über die Großkundenschnittstelle ein in § 33 Absatz 2 bezeichneter Antrag gestellt werden. 2 Den Antrag kann der Großkunde stellen

1. für sich selbst oder

2. für einen Dritten als Halter.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Mit dem Antrag hat der Großkunde sein Einverständnis zu erklären, dass ihm die Entscheidung der Zulassungsbehörde dadurch bekanntgegeben werden kann, dass sie in einem Postfach eingeht, dass

(Text neue Fassung)

(3) Mit dem Antrag hat der Großkunde sein Einverständnis zu erklären, dass ihm die Entscheidung der Zulassungsbehörde dadurch bekanntgegeben werden kann, dass sie in einem Postfach eingeht, das

1. beim Kraftfahrt-Bundesamt für ihn eingerichtet worden ist oder

vorherige Änderung

2. nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes besteht.



2. nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes besteht.

(4) Bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ist, außer im Fall der Außerbetriebsetzung, eine Vollmacht nach den Vorgaben der Anlage 12 an die Großkundenschnittstelle zu übermitteln.

(5) 1 Sofern ein Großkunde beabsichtigt, binnen eines Tages eine außergewöhnlich hohe Zahl von Anträgen über die Großkundenschnittstelle einzureichen, hat vorher eine direkte Abstimmung des Großkunden mit der Zulassungsbehörde zu erfolgen. 2 Außergewöhnlich ist eine Zahl von mehr als 100 Anträgen.