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Synopse aller Änderungen der FZV am 24.07.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juli 2024 durch Artikel 8 des OZGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FZV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung | FZV n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Antrag | |
(1) 1 Ein elektronischer Antrag erfordert eine sichere Identifizierung des Halters. 2 Die für den Antrag erforderlichen Angaben sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen. (2) 1 Bei einer natürlichen Person als Halter hat die Identifizierung zu erfolgen anhand | |
(Text alte Fassung) 1. eines Nutzerkontos nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes, | (Text neue Fassung) 1. eines Bürgerkontos im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes, |
2. eines elektronischen Identitätsnachweises nach a) § 18 des Personalausweisgesetzes, b) § 12 des eID-Karte-Gesetzes, c) § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, oder 3. eines anderen elektronischen Identifizierungsmittels, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) auf dem Vertrauensniveau 'substantiell' im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder auf dem Vertrauensniveau 'hoch' im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist. 2 Die Zulassungsbehörde kann abweichend von Satz 1 zulassen, dass ein elektronischer Antrag auch dann übermittelt werden darf, sofern dieser mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der antragstellenden Person versehen worden ist und die Angaben zum Vor- und Nachnamen der antragstellenden Person mit den entsprechenden Daten des Halters übereinstimmen. 3 Für die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur kann eine andere Identifizierungsmethode als die nach Satz 1 zugelassen werden, wenn diese Methode in § 11 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes festgelegt ist. (3) 1 Bei einer juristischen Person, einer Behörde, einer Vereinigung, sofern ihr ein Recht zustehen kann, oder einem beruflich Selbstständigen als Halter, hat die Identifizierung zu erfolgen anhand | |
1. eines Organisationskontos nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes oder | 1. eines Organisationskontos im Sinne des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes oder |
2. eines anderen elektronischen Identifizierungsmittels, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) auf dem Vertrauensniveau 'substantiell' im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder auf dem Vertrauensniveau 'hoch' im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) 1 Die vom Halter eingegebenen Daten sind durch das Portal zu erheben, zu speichern, zu verwenden und dabei maschinell zu verifizieren, mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten, sofern diese vorhanden sind, abzugleichen und durch ein automatisiertes Programm im Portal auf das Vorliegen der jeweiligen Antragsvoraussetzungen zu prüfen. 2 Führen die Erhebung, Speicherung und Verwendung und die dabei erfolgende Verifizierung zu einem Ergebnis, das einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstünde, ist dies im internetbasierten Dialog anzuzeigen. 3 Im Fall des Satzes 2 können die Angaben bis zu dreimal berichtigt werden, worauf jeweils eine erneute Erhebung, Speicherung, Verwendung und Verifizierung zu erfolgen hat. 4 Sofern auch nach der dritten Berichtigung das Ergebnis einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstünde, ist der internetbasierte Dialog zur internetbasierten Antragstellung abzubrechen. (5) 1 Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, sind die Gebühren vor der Antragstellung zu entrichten. 2 Die Entrichtung der Gebühren ist bei der Antragstellung nachzuweisen. | |
§ 34 Registrierung als Großkunde | |
(1) 1 Eine juristische Person des Privatrechts, die jährlich regelmäßig mehr als 500 Anträge im Sinne des § 33 Absatz 1 stellt und beim Kraftfahrt-Bundesamt einen elektronischen Antrag auf Registrierung als Großkunde stellt, ist vom Kraftfahrt-Bundesamt als Großkunde zu registrieren. 2 Im Auftrag einer Zulassungsbehörde beteiligte Verfahrensanbieter dürfen sich nicht als Großkunden registrieren lassen. | |
(2) 1 Die juristische Person hat sich bei der elektronischen Antragstellung im Registrierungsverfahren anhand eines Organisationskontos nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes zu identifizieren. 2 Dabei hat die Identifizierung des Inhabers des Nutzerkontos nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung zu erfolgen. 3 Abweichend von Satz 1 kann eine juristische Person des Privatrechts mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die keinen Zugang zu einem nach Satz 1 bezeichneten Nutzerkonto hat, die Registrierung beim Kraftfahrt-Bundesamt durch ein gesondertes Verfahren beantragen. | (2) 1 Die juristische Person hat sich bei der elektronischen Antragstellung im Registrierungsverfahren anhand eines Organisationskontos nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes zu identifizieren. 2 Dabei hat die Identifizierung des Inhabers des Organisationskontos nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung zu erfolgen. 3 Abweichend von Satz 1 kann eine juristische Person des Privatrechts mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die keinen Zugang zu einem nach Satz 1 bezeichneten Organisationskonto hat, die Registrierung beim Kraftfahrt-Bundesamt durch ein gesondertes Verfahren beantragen. |
(3) In dem Antrag auf Registrierung als Großkunde sind folgende Daten anzugeben: 1. der Name und die Anschrift der juristischen Person, 2. eine abweichende Rechnungsanschrift, soweit vorhanden, 3. die Namen, die Anschriften, die E-Mail-Adressen und die Telefonnummern von mindestens zwei natürlichen Personen als Kontaktpersonen, 4. eine Bankverbindung, 5. die geschätzte Anzahl der zu erwartenden Anträge nach § 33 Absatz 1 pro Jahr und 6. die Angabe, ob die Absicht besteht, zusätzlich zu Anträgen auf sich selbst als Halter auch Anträge als Bevollmächtigter für einen Dritten als Antragsteller zu stellen. (4) 1 Die juristische Person hat sich mit dem Antrag auf Registrierung als Großkunde zu Folgendem 1. zu verpflichten: a) die nach § 18 Absatz 3 vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten Anforderungen für den Zugang zur Großkundenschnittstelle einzuhalten, b) die weiteren vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten Standards für registrierte Großkunden einzuhalten, c) sich nur einmal als Großkunde bei der Großkundenschnittstelle zu registrieren, d) ein aktives Nutzerkonto nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes zu führen sowie die darin enthaltenen Stammdaten auf dem aktuellen Stand zu halten, e) alle anfallenden Gebührenschulden unverzüglich nach Bekanntgabe des jeweiligen Gebührenbescheides der Zulassungsbehörde und des Kraftfahrt-Bundesamts zu begleichen, f) stets eine ausreichende Anzahl von Kennzeichen bei der Zulassungsbehörde zu reservieren, g) nur die reservierten Kennzeichen für Anträge nach § 33 Absatz 1 zu nutzen, h) als registrierter Großkunde alle Änderungen der Angaben nach den Absätzen 3 und 4 unverzüglich dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen und i) die ihm im Rahmen der Registrierung vom Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellten Daten nicht an Dritte weiterzugeben und 2. zu bestätigen, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Registrierung keine Eintragungen im Bundeszentralregister nach § 1 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes für die Vertretungsberechtigten der juristischen Person und die Kontaktpersonen nach Absatz 2 Nummer 3 wegen rechtskräftiger Verurteilungen im Bereich der Wirtschaft im Sinne des § 74c Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestehen. 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt auch im Fall des Beauftragens eines Dienstleisters. 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d gilt nicht für Großkunden nach Absatz 2 Satz 3. 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f gilt nicht, wenn ein anderes Verfahren zur Kennzeichenvergabe besteht. (5) 1 Die Daten, die nach den Absätzen 1, 3 und 4 anzugeben sind, sind durch ein automatisiertes Programm des Kraftfahrt-Bundesamts maschinell zu verifizieren und auf das Vorliegen der Registrierungsvoraussetzungen zu überprüfen und zu diesen Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 2 Das Vorliegen der technischen Voraussetzungen zur Anbindung als Großkunde sind in einem Probelauf nach Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamts zu bestätigen. (6) 1 Liegen die Voraussetzungen zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 vor, ist automatisiert über die Registrierung als Großkunde zu entscheiden. 2 Die Entscheidung ist der antragstellenden Person zum Abruf bereitzustellen 1. in Form eines schreibgeschützten Bescheides, 2. in einem üblichen Format, 3. elektronisch gesiegelt und 4. im Postfach des Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes. 3 Der Bescheid ist mit einem Widerrufsvorbehalt nach § 36 Absatz 2 Nummer 3 Verwaltungsverfahrensgesetz zu verbinden. | |
§ 37 Antragstellung über die Großkundenschnittstelle | |
(1) Vor jeder Antragstellung hat sich der Großkunde unter Angabe des nach § 35 vergebenen Identifizierungsmerkmals zu authentifizieren. (2) 1 Nach erfolgreicher Authentifizierung kann über die Großkundenschnittstelle ein in § 33 Absatz 2 bezeichneter Antrag gestellt werden. 2 Den Antrag kann der Großkunde stellen 1. für sich selbst oder 2. für einen Dritten als Halter. | |
(3) Mit dem Antrag hat der Großkunde sein Einverständnis zu erklären, dass ihm die Entscheidung der Zulassungsbehörde dadurch bekanntgegeben werden kann, dass sie in einem Postfach eingeht, dass | (3) Mit dem Antrag hat der Großkunde sein Einverständnis zu erklären, dass ihm die Entscheidung der Zulassungsbehörde dadurch bekanntgegeben werden kann, dass sie in einem Postfach eingeht, das |
1. beim Kraftfahrt-Bundesamt für ihn eingerichtet worden ist oder | |
2. nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes besteht. | 2. nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes besteht. |
(4) Bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ist, außer im Fall der Außerbetriebsetzung, eine Vollmacht nach den Vorgaben der Anlage 12 an die Großkundenschnittstelle zu übermitteln. (5) 1 Sofern ein Großkunde beabsichtigt, binnen eines Tages eine außergewöhnlich hohe Zahl von Anträgen über die Großkundenschnittstelle einzureichen, hat vorher eine direkte Abstimmung des Großkunden mit der Zulassungsbehörde zu erfolgen. 2 Außergewöhnlich ist eine Zahl von mehr als 100 Anträgen. |
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