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§ 34 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 34 Registrierung als Großkunde
(1) 1Eine juristische Person des Privatrechts, die jährlich regelmäßig mehr als 500 Anträge im Sinne des § 33 Absatz 1 stellt und beim Kraftfahrt-Bundesamt einen elektronischen Antrag auf Registrierung als Großkunde stellt, ist vom Kraftfahrt-Bundesamt als Großkunde zu registrieren. 2Im Auftrag einer Zulassungsbehörde beteiligte Verfahrensanbieter dürfen sich nicht als Großkunden registrieren lassen.
(2) 1Die juristische Person hat sich bei der elektronischen Antragstellung im Registrierungsverfahren anhand eines Organisationskontos nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes zu identifizieren. 2Dabei hat die Identifizierung des Inhabers des Organisationskontos nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung zu erfolgen. 3Abweichend von Satz 1 kann eine juristische Person des Privatrechts mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die keinen Zugang zu einem nach Satz 1 bezeichneten Organisationskonto hat, die Registrierung beim Kraftfahrt-Bundesamt durch ein gesondertes Verfahren beantragen.
(3) In dem Antrag auf Registrierung als Großkunde sind folgende Daten anzugeben:
- 1.
- der Name und die Anschrift der juristischen Person,
- 2.
- eine abweichende Rechnungsanschrift, soweit vorhanden,
- 3.
- die Namen, die Anschriften, die E-Mail-Adressen und die Telefonnummern von mindestens zwei natürlichen Personen als Kontaktpersonen,
- 4.
- eine Bankverbindung,
- 5.
- die geschätzte Anzahl der zu erwartenden Anträge nach § 33 Absatz 1 pro Jahr und
- 6.
- die Angabe, ob die Absicht besteht, zusätzlich zu Anträgen auf sich selbst als Halter auch Anträge als Bevollmächtigter für einen Dritten als Antragsteller zu stellen.
(4) 1Die juristische Person hat sich mit dem Antrag auf Registrierung als Großkunde zu Folgendem
- 1.
- zu verpflichten:
- a)
- die nach § 18 Absatz 3 vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten Anforderungen für den Zugang zur Großkundenschnittstelle einzuhalten,
- b)
- die weiteren vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten Standards für registrierte Großkunden einzuhalten,
- c)
- sich nur einmal als Großkunde bei der Großkundenschnittstelle zu registrieren,
- d)
- ein aktives Nutzerkonto nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes zu führen sowie die darin enthaltenen Stammdaten auf dem aktuellen Stand zu halten,
- e)
- alle anfallenden Gebührenschulden unverzüglich nach Bekanntgabe des jeweiligen Gebührenbescheides der Zulassungsbehörde und des Kraftfahrt-Bundesamts zu begleichen,
- f)
- stets eine ausreichende Anzahl von Kennzeichen bei der Zulassungsbehörde zu reservieren,
- g)
- nur die reservierten Kennzeichen für Anträge nach § 33 Absatz 1 zu nutzen,
- h)
- als registrierter Großkunde alle Änderungen der Angaben nach den Absätzen 3 und 4 unverzüglich dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen und
- i)
- die ihm im Rahmen der Registrierung vom Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellten Daten nicht an Dritte weiterzugeben und
- 2.
- zu bestätigen, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Registrierung keine Eintragungen im Bundeszentralregister nach § 1 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes für die Vertretungsberechtigten der juristischen Person und die Kontaktpersonen nach Absatz 2 Nummer 3 wegen rechtskräftiger Verurteilungen im Bereich der Wirtschaft im Sinne des § 74c Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestehen.
(5) 1Die Daten, die nach den Absätzen 1, 3 und 4 anzugeben sind, sind durch ein automatisiertes Programm des Kraftfahrt-Bundesamts maschinell zu verifizieren und auf das Vorliegen der Registrierungsvoraussetzungen zu überprüfen und zu diesen Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 2Das Vorliegen der technischen Voraussetzungen zur Anbindung als Großkunde sind in einem Probelauf nach Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamts zu bestätigen.
(6) 1Liegen die Voraussetzungen zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 vor, ist automatisiert über die Registrierung als Großkunde zu entscheiden. 2Die Entscheidung ist der antragstellenden Person zum Abruf bereitzustellen
- 1.
- in Form eines schreibgeschützten Bescheides,
- 2.
- in einem üblichen Format,
- 3.
- elektronisch gesiegelt und
- 4.
- im Postfach des Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 8 OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 m.W.v. 24. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 34 FZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.07.2024 | Artikel 8 OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG) vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 FZV Großkundenschnittstelle
... Wiederzulassung, Halter- oder Wohnsitzwechsel sowie Außerbetriebsetzung, die durch nach § 34 registrierte juristische Personen des Privatrechts gestellt werden. (2) Abweichend von ...
§ 36 FZV Überprüfung der Voraussetzungen und Widerruf der Registrierung als Großkunde
... und hat auf Anforderung des Kraftfahrt-Bundesamts die entsprechenden Nachweise zu den in § 34 Absatz 3 und 4 genannten Daten und Voraussetzungen vorzulegen. (3) Liegen die Voraussetzungen für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Artikel 8 OZGÄndG Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes oder". 2. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 ...
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