§ 67 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes vom
20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „Sätze 2 und 3" werden durch die Wörter „Sätze 2 bis 4" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- In Nummer 2 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.
- d)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- 2.
- Folgender Satz wird angefügt:
„Anträge nach diesem Absatz sind für das Begrenzungsjahr 2024 abweichend von § 40 bis zum 30. September 2023 zu stellen."
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151