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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt am 19.08.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. August 2023 durch Artikel 3 des VerkStatGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SanktRÜG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.08.2023 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 19.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch | |
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 293 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: 'In der Rechtsverordnung ist die Zahl der Arbeitsstunden zu bestimmen, die geleistet werden müssen, um einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe zu erledigen.' b) In Absatz 3 werden die Wörter 'Absatz 2 gilt' durch die Wörter 'Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten' und wird das Wort 'sowie' durch ein Komma und die Wörter 'Absatz 2 gilt entsprechend' ersetzt und werden nach der Angabe '§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3' die Wörter 'und § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4' eingefügt. 2. Vor Artikel 317 wird folgender Artikel 316o eingefügt: 'Artikel 316o Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. (2) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. (3) Auf die Absätze 1 und 2 ist Artikel 313 Absatz 2 entsprechend anwendbar.' | (Text neue Fassung) (1) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.' |
Artikel 5 Inkrafttreten | |
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. | (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Oktober 2023 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 sowie die Artikel 3 und 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 treten am 1. Februar 2024 in Kraft. |
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