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Artikel 4 - Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (SanktRÜG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe Artikel 5
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Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2023 EGStGB Artikel 293, mWv. 1. Februar 2024 Artikel 293, Artikel 316o (neu)
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 293 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2024
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„In der Rechtsverordnung ist die Zahl der Arbeitsstunden zu bestimmen, die geleistet werden müssen, um einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe zu erledigen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 gilt" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten" und wird das Wort „sowie" durch ein Komma und die Wörter „Absatz 2 gilt entsprechend" ersetzt und werden nach der Angabe „§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" die Wörter „und § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2024
- 2.
- Vor Artikel 317 wird folgender Artikel 316o eingefügt:
„Artikel 316o Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt(1) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.(2) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt G. v. 16. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 218 m.W.v. 19. August 2023
Frühere Fassungen von Artikel 4 Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.08.2023 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SanktRÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SanktRÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 SanktRÜG Inkrafttreten (vom 19.08.2023)
... Absatzes 2 am 1. Oktober 2023 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 sowie die Artikel 3 und 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 treten am 1. Februar 2024 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 13 CanG Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
... vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203 ) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. ...
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Artikel 3 VerkStatGuaÄndG Änderung des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
... vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 Nummer 2 wird Artikel 316o wie folgt gefasst: „Artikel 316o Übergangsvorschrift zum ... Absatzes 2 am 1. Oktober 2023 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 sowie die Artikel 3 und 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 treten am 1. Februar 2024 in ...
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