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Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (VerkStatGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. August 2023 VerkStatG § 7, § 16, § 21, § 25, § 26, mWv. 1. Januar 2024 § 3, § 17, § 19

Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

1.
§ 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c wird das Semikolon durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 7 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 64) geändert worden ist,".

b)
In Buchstabe k wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe l wird angefügt:

„l)
Begründung bei Nichteinsatz des Fahrzeugs."

3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „befördert haben," die Wörter „sowie allen Unternehmen mit gewerblichem Schienennahverkehr" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ausgenommen von der Erhebung sind Unternehmen, die ausschließlich freigestellten Schülerverkehr gemäß § 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d der Freistellungs-Verordnung betreiben."

cc)
Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Unternehmen, die ausschließlich Omnibusverkehr betreiben und die nach einer Erhebung gemäß § 17 Absatz 3 neugegründet werden, wird das Erreichen der Schwellenwerte gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 durch eine Vorbefragung ermittelt."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Erhebungen nach § 1 Nr. 10 und 11 werden" durch die Wörter „Erhebung nach § 1 Nummer 10 wird" ersetzt.

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Erhebung nach § 1 Nummer 11 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben, soweit sie vom Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141; L 317 vom 9.12.2019, S. 114), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1530 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/798 hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften für die Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in der festen Ärmelkanal-Verbindung (ABl. L 352 vom 22.10.2020, S. 1) geändert worden ist, ausgenommen sind."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

4.
§ 17 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b werden die Wörter „und im Gelegenheitsnahverkehr" gestrichen.

b)
In Buchstabe e werden die Wörter „Fahrleistung im städtischen Verkehr sowie" gestrichen.

c)
In Buchstabe f werden die Wörter „im Fernverkehr mit Omnibussen nach Linien- und Gelegenheitsverkehr" durch die Wörter „im Verkehr mit Omnibussen nach Linienfernverkehr und Gelegenheitsverkehr" ersetzt.

d)
In Buchstabe g wird das Wort „Gelegenheitsfernverkehr" durch das Wort „Gelegenheitsverkehr" ersetzt.

5.
In § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und c wird jeweils das Wort „Kreis" durch das Wort „Stelle" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 21 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 4" durch die Angabe „§ 16 Absatz 5" ersetzt.

7.
§ 25 Nummer 10 wird aufgehoben.

8.
§ 26 Absatz 4 wird aufgehoben.


Artikel 2 Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 19. August 2023 BKrFQG § 27

§ 27 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

2.
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
Ausnahmen von diesem Gesetz oder den auf Grund der Nummern 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen, soweit die Ausnahmen zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union zur Bewältigung krisenhafter Situationen erforderlich sind."


Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. August 2023 SanktRÜG Artikel 4, Artikel 5

Das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 4 Nummer 2 wird Artikel 316o wie folgt gefasst:

„Artikel 316o Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

(1) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend."

2.
Artikel 5 wird wie folgt gefasst:

Artikel 5 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Oktober 2023 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 sowie die Artikel 3 und 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 treten am 1. Februar 2024 in Kraft."


Artikel 4 Inkrafttreten



Artikel 1 Nummer 1, 4 und 5 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. August 2023.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing

Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann