(1) Beim Verkauf von Eisenbahnfahrkarten informieren Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter die Fahrgäste über ihre aus dieser Verordnung erwachsenden Rechte und Pflichten. Um dieser Informationspflicht nachzukommen, können sie eine Zusammenfassung der Bestimmungen dieser Verordnung verwenden, die die Kommission in allen Amtssprachen der Union erstellt und ihnen zur Verfügung stellt. Sie stellen diese Informationen entweder in Papierform oder in elektronischem Format oder in einer anderen Form - auch in barrierefreien Formaten gemäß den Bestimmungen der
Richtlinie (EU) 2019/882 und der
Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 - zur Verfügung. Sie geben an, wo solche Informationen im Fall von Zugausfällen, verpassten Anschlüssen oder großen Verspätungen erhältlich sind.
(2) Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber unterrichten die Fahrgäste im Bahnhof, im Zug und auf ihrer Website angemessen - auch in barrierefreien Formaten gemäß den Bestimmungen der
Richtlinie (EU) 2019/882 und der
Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 - über ihre aus dieser Verordnung erwachsenden Rechte und Pflichten und über die Kontaktdaten der gemäß
Artikel 31 von den Mitgliedstaaten benannten Stelle oder Stellen.
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständige Stellen. Jede dieser Stellen ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechte der Fahrgäste gewahrt werden.
(2) Jede Stelle ist in Aufbau, Finanzierung, Rechtsstruktur und Entscheidungsfindung von den Infrastrukturbetreibern, den Entgelt erhebenden Stellen, den Zuweisungsstellen und den Eisenbahnunternehmen unabhängig.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß diesem Artikel benannte Stelle oder benannten Stellen und ihre jeweiligen Zuständigkeiten mit. Die Kommission und die benannten Stellen veröffentlichen diese Informationen auf ihren Websites.
(4) Für Zypern oder Malta gelten die Durchsetzungspflichten, die in diesem Kapitel in Bezug auf Bahnhofsbetreiber und Infrastrukturbetreiber vorgesehen sind, nicht, solange in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht, und in Bezug auf Eisenbahnunternehmen nicht, solange kein Eisenbahnunternehmen von einer von Zypern oder Malta gemäß
Artikel 2 Absatz 1 benannten Genehmigungsbehörde zugelassen wurde.
(1) Die nationalen Durchsetzungsstellen überwachen die Einhaltung dieser Verordnung, einschließlich - soweit in dieser Verordnung auf sie Bezug genommen wird - der
Verordnungen (EU) Nr. 454/2011 und
(EU) Nr. 1300/2014, genau und ergreifen die zur Wahrung der Fahrgastrechte erforderlichen Maßnahmen.
(2) Zum Zwecke des Absatzes 1 stellen Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Infrastrukturbetreiber, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter den nationalen Durchsetzungsstellen auf Anfrage unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage alle einschlägigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. In komplizierten Fällen kann die nationale Durchsetzungsstelle diese Frist auf höchstens drei Monate nach Eingang der Anfrage verlängern. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berücksichtigen die nationalen Durchsetzungsstellen auch die Informationen, die ihnen von der nach
Artikel 33 zur Beschwerdebearbeitung benannten Stelle übermittelt werden, sofern es sich um eine andere Stelle handelt. Sie können auch über Durchsetzungsmaßnahmen aufgrund von Einzelbeschwerden, die von einer solchen Stelle übermittelt werden, entscheiden.
(3) Alle zwei Jahre veröffentlichen die nationalen Durchsetzungsstellen bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres Berichte mit Statistiken über ihre Tätigkeit, auch mit Angaben über verhängte Sanktionen. Diese Berichte werden auch über die Website der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zugänglich gemacht.
(4) Die Eisenbahnunternehmen teilen der nationalen Durchsetzungsstelle bzw. den nationalen Durchsetzungsstellen der Mitgliedstaaten, in denen Sie tätig sind, ihre Kontaktdaten mit.
(1) Unbeschadet der Rechte der Verbraucher, alternative Rechtsbehelfe gemäß der
Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(1) in Anspruch zu nehmen, kann der Fahrgast, nachdem er erfolglos Beschwerde nach
Artikel 28 beim Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber eingereicht hat, binnen drei Monaten nach Erhalt der Information, dass die ursprüngliche Beschwerde zurückgewiesen wird, Beschwerde bei der nationalen Durchsetzungsstelle oder bei jeder anderen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels benannten Stelle einlegen. Wenn binnen drei Monaten nach Einreichung der ursprünglichen Beschwerde keine Antwort ergeht, hat der Fahrgast das Recht, bei der nationalen Durchsetzungsstelle oder bei jeder anderen nach Absatz 2 benannten Stelle Beschwerde einzulegen. Bei Bedarf klärt diese Stelle den Beschwerdeführer über sein Recht auf, Beschwerde bei einer alternativen Streitbeilegungsstelle einzulegen, um individuellen Rechtsschutz zu erlangen.
(2) Jeder Fahrgast kann eine Beschwerde über einen mutmaßlichen Verstoß gegen diese Verordnung entweder bei der nationalen Durchsetzungsstelle oder bei jeder anderen von einem Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannten Stelle einreichen.
(3) Die nationale Durchsetzungsstelle oder jede andere nach Absatz 2 benannte Stelle bestätigt den Eingang der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach deren Empfang. Das Beschwerdeverfahren darf ab dem Zeitpunkt der Eröffnung der Beschwerdeakte höchstens drei Monate dauern. In komplizierten Fällen kann die Stelle diese Dauer auf sechs Monate verlängern. In diesem Fall unterrichtet sie die Fahrgäste über die Gründe der Verlängerung und die voraussichtlich benötigte Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens. Nur Verfahren, die ein Gerichtsverfahren umfassen, dürfen länger als sechs Monate dauern. Ist die Stelle gleichzeitig auch eine alternative Streitbeilegungsstelle gemäß der
Richtlinie 2013/11/EU, so gehen die in jener Richtlinie festgelegten Fristen vor.
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- Das Beschwerdeverfahren muss für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität barrierefrei zugänglich sein.
(4) Beschwerden von Fahrgästen über einen Vorfall, an dem ein Eisenbahnunternehmen beteiligt ist, werden von der nationalen Durchsetzungsstelle oder jeder anderen nach Absatz 2 benannten Stelle des Mitgliedstaats bearbeitet, der dem betreffenden Eisenbahnunternehmen die Genehmigung erteilt hat.
(5) Bezieht sich eine Beschwerde auf mutmaßliche Verstöße durch einen Bahnhofsbetreiber oder Infrastrukturbetreiber, so wird die Beschwerde von der nationalen Durchsetzungsstelle oder jeder anderen nach Absatz 2 benannten Stelle des Mitgliedstaats bearbeitet, in dessen Hoheitsgebiet sich der Vorfall ereignet hat.
(6) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach
Artikel 34 können die nationalen Durchsetzungsstellen von den Absätzen 4 oder 5 des vorliegenden Artikels oder von beiden Absätzen abweichen, wenn dies aus gerechtfertigten Gründen, insbesondere im Zusammenhang mit der Sprache oder dem Wohnsitz, im Interesse des Fahrgasts liegt.
(1) Werden unterschiedliche Stellen gemäß den
Artikeln 31 und
33 benannt, so wird ein Berichterstattungsmechanismus für den Informationsaustausch zwischen diesen Stellen gemäß der
Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtet, um den nationalen Durchsetzungsstellen die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben zu erleichtern und damit die nach
Artikel 33 benannte Beschwerdestelle die Informationen einholen kann, die sie für die Prüfung von Einzelbeschwerden benötigt.
(2) Die nationalen Durchsetzungsstellen tauschen zu Koordinierungszwecken Informationen über ihre Arbeit und Entscheidungsgrundsätze und -praktiken aus. Die Kommission unterstützt sie bei dieser Aufgabe.
(3) In komplizierten Fällen, die z. B. mehrere Beschwerden oder mehrere Betreiber, grenzüberschreitende Fahrten oder Unfälle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, der dem Unternehmen die Genehmigung erteilt hat, betreffen, und insbesondere wenn unklar ist, welche nationale Durchsetzungsstelle zuständig ist, oder wenn die Beilegung der Beschwerde so erleichtert oder beschleunigt werden könnte, arbeiten die nationalen Durchsetzungsstellen zusammen und bestimmen eine federführende Stelle, die als zentrale Anlaufstelle für Fahrgäste dient. Alle beteiligten nationalen Durchsetzungsstellen arbeiten zusammen, um die Beilegung der Beschwerde zu erleichtern, einschließlich durch Austausch von Informationen, Unterstützung bei der Übersetzung von Unterlagen und Übermittlung von Informationen über die Umstände der Vorfälle. Den Fahrgästen wird mitgeteilt, welche Stelle als federführende Stelle fungiert.