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Änderung § 50a Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020
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§ 50a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 50a n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung | |
(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann. (2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. (3) Die Vergütung wird nicht gewährt 1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5, 2. für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist, 3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall, 4. für Dienst im Bereitschaftsfall. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt. |
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