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Änderung § 72 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 72 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 BBVAnpÄndG 2021/2022 am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des BBesGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 72 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 72 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444 |
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(Text alte Fassung) § 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44 | (Text neue Fassung)§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63 |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 § 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Beamte, Richter oder Soldat 1. vor dem 31. Dezember 2019 eine Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung oder eine Altersteilzeit im Blockmodell begonnen und 2. sich am 1. Januar 2020 bereits in der Freistellungsphase befunden hat. 2 Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, die erstmals ab dem 1. Januar 2020 gewährt werden, bleiben unberücksichtigt. 3 Befand sich der Beamte, Richter oder Soldat am 1. Januar 2020 noch in der Arbeitsphase eines in Satz 1 bezeichneten Teilzeitmodells, besteht für die Zeit von Beginn des Teilzeitmodells bis zum 31. Dezember 2019 Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe des § 6 Absatz 1a. 4 § 6 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (2) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden. (3) § 43b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist bei Soldaten, die eine Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum 31. Dezember 2019 erhalten haben, weiterhin anzuwenden. (4) § 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalbindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden. | |
(5) § 63 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Anwärtersonderzuschläge, die nach § 63 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gewährt wurden, weiterhin anzuwenden. | |
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