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§ 72 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63
(1) 1§ 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Beamte, Richter oder Soldat
- 1.
- vor dem 31. Dezember 2019 eine Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung oder eine Altersteilzeit im Blockmodell begonnen und
- 2.
- sich am 1. Januar 2020 bereits in der Freistellungsphase befunden hat.
(2) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.
(3) § 43b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist bei Soldaten, die eine Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum 31. Dezember 2019 erhalten haben, weiterhin anzuwenden.
(4) § 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalbindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.
(5) § 63 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Anwärtersonderzuschläge, die nach § 63 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022) G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2444 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 72 Bundesbesoldungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 72 Bundesbesoldungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBesG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... durch das Wort „allgemeine" ersetzt. o) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelung zu den §§ ... ersetzt. o) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst: „ § 72 Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b und 44". p) Die Angabe zu ... die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt. 42. § 72 wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelung zu den §§ ... Heimat" eingefügt. 42. § 72 wird wie folgt gefasst: „ § 72 Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b und 44 (1) § 43 Absatz 6 und 7 ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung." 52. § 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. b) In ...
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
Artikel 1 BBVAnpÄndG 2021/2022 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 wie folgt gefasst: „ § 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63". 2. In § 53 ... Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts" ersetzt. 3. § 72 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63". b) Folgender ...
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 8 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ ... geändert: a) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst: „ § 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44". b) Die Angabe zu ... dem Anwärtererhöhungsbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag." 8. § 72 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44". b) Dem Absatz 1 ...
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 1 BBeamtGewG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (vom 22.03.2012)
... sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend." 17. § 72 wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelung für die ... 17. § 72 wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von Kinderbetreuungs- und ...
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... § 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften § 72 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von Kinderbetreuungs- und ...
Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 1 7. BesÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... § 69a Heilfürsorge für Soldaten". e) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst: „§ 72 (weggefallen)". f) Die ... e) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst: „§ 72 (weggefallen)". f) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst: ... Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen." 20. § 72 wird aufgehoben. 21. § 82 wird wie folgt gefasst: „§ 82 ...
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