Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 50a Bundesbesoldungsgesetz vom 12.02.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BeamtRÄndG 2021 am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 50a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 50a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(Textabschnitt unverändert)

§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen aus der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die

a) mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,

b) mehr als 16 und höchstens 24 Stunden

zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür
keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Freistellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt.

(Text neue Fassung)

(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.

(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den
keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.

(3)
Die Vergütung wird nicht gewährt

1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5,

2. für Dienst,
der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist,

3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall,

4. für Dienst im Bereitschaftsfall.

(4) Neben der
Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt.


Anzeige