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Änderung § 44 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020

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§ 44 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 44 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten


(Text neue Fassung)

§ 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit


vorherige Änderung

(1) 1 Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalbindungszuschlag kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel gewährt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Soldaten in der Bundesbesoldungsordnung B.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplans ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird.

(3) 1 Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung gewährt werden. 2 Die Einmalzahlung kann in Teilbeträge aufgeteilt werden. 3 Der Zuschlag kann einmalig erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 4 Die Höhe des Zuschlags kann für jeden Monat bis zu 20 Prozent des Grundgehaltes der Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. 5 Maßgeblich ist das bei der Gewährung des Zuschlags geltende Grundgehalt. 6 § 6 Absatz 1 gilt entsprechend. 7 Ändert sich während des Zeitraums, für den der Zuschlag gewährt wird, die individuelle Arbeitszeit, ändert sich der Zuschlag entsprechend.

(4) Bei
der Entscheidung über die Höhe des Zuschlags und den Zeitraum, für den er gewährt wird, sind insbesondere die für den Verwendungsbereich jeweils geforderten fachlichen Qualifikationen der Soldaten sowie die Personalgewinnungslage zu berücksichtigen.

(5) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt

1. während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge,

2. während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu Beginn
des dritten auf den Beginn des Sonderurlaubs folgenden Monats,

3. während einer Unterbrechung
der Wahrnehmung des Dienstpostens bei einer Erkrankung einschließlich einer Heilkur ab dem dritten Monat, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; beruht die Erkrankung einschließlich der Heilkur auf einem Dienstunfall, wird der Zuschlag weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; § 19 Absatz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der am 22. März 2012 geltenden Fassung gilt entsprechend,

4. bei einem Wechsel der Verwendung,
wenn zum Zeitpunkt des Wechsels die Voraussetzungen nach Absatz 2 für die neue Verwendung nicht vorliegen,

5. bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

(6) 1 Ist der Zuschlag in den Fällen des Absatzes 5 als Einmalzahlung gewährt worden, so ist er anteilig zurückzuzahlen. 2
Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(7) Der Zuschlag
wird nicht gewährt neben einem Personalgewinnungszuschlag nach § 43, einer Prämie nach § 43a oder einer Verpflichtungsprämie nach § 43b.

(8)
Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 6 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle.

(9) Die Ausgaben
für den Personalbindungszuschlag dürfen 0,3 Prozent der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.

(10) Das Bundesministerium der Verteidigung prüft die Wirkung des Zuschlags bis zum 31. Dezember 2018.




(1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt werden

1. bei
der Begründung eines Dienstverhältnisses,

2. bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder

3. bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird.

(3) 1 Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. 2 Für die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. 3 Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

(4) 1 Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. 2 Die für die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der nach
§ 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. 3 Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt.

(5) 1 Mit Gewährung
der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. 2 Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. 3 Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. 4 Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. 5 Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.

(6) 1 Die Prämie
wird nicht gewährt neben

1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie

2. einem Zuschlag
nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.

2 Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen.

(7) 1
Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. 2 Dabei sind insbesondere die für den Verwendungsbereich geforderten Qualifikationen, der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen.

(heute geltende Fassung)