Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 44 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|

§ 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit



(1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt werden

1.
bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,

2.
bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder

3.
bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird.

(3) 1Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. 2Für die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. 3Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

(4) 1Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. 2Die für die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. 3Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt.

(5) 1Mit Gewährung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. 2Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. 3Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. 4Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. 5Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.

(6) 1Die Prämie wird nicht gewährt neben

1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie

2.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.

2Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen.

(7) 1Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. 2Dabei sind insbesondere die für den Verwendungsbereich geforderten Qualifikationen, der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen.





 

Frühere Fassungen von § 44 Bundesbesoldungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 23.05.2015Artikel 2 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 2 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44 Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 BBesG Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie (vom 01.01.2020)
... nach § 43a, 2. einer Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit nach § 44 , soweit die Personalgewinnungs- oder Personalbindungsprämie die Verpflichtungsprämie ...
§ 72 BBesG Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63 (vom 01.01.2020)
... nach § 43b bis zum 31. Dezember 2019 erhalten haben, weiterhin anzuwenden. (4) § 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalbindungszuschläge, die ... der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalbindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden. (5) § 63 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bekanntmachung nach § 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
B. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1612
Anlage 2 2. BesÜVBek 2008
... Bruchteil Bundesbesoldungsgesetz § 44 bis zu 94,59 § 48 Abs. 2 bis zu ...

Bekanntmachung nach § 77 Absatz 1 und 2 sowie nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 6 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
B. v. 01.07.2009 BGBl. I S. 1646, 2864
Anlage 2 BBesGÜB (vom 01.07.2009)
... Bruchteil Bundesbesoldungsgesetz § 44 bis zu 102,26 Bundesbesoldungsordnungen A und B ...

Bekanntmachung nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
B. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1693
Anlage 2 BBesGÜB 2010 (zu § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes)
... Bruchteil Bundesbesoldungsgesetz § 44 bis zu 102,26 Bundesbesoldungsordnungen A und B  ... Bruchteil Bundesbesoldungsgesetz § 44 bis zu 102,26 Bundesbesoldungsordnungen A und B  ...

Bekanntmachung nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
B. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 3023
Anlage 2 BBesGÜB 2012
... Bruchteil Bundesbesoldungsgesetz § 44 bis zu 102,27 Bundesbesoldungsordnungen A und B  ...

Bekanntmachung nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
B. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1771
Anlage 2 BBesGÜB 2012/2013
... Bruchteil Bundesbesoldungsgesetz § 44 bis zu 102,27 Bundesbesoldungsordnungen A und B  ... Bruchteil Bundesbesoldungsgesetz § 44 bis zu 102,27 Bundesbesoldungsordnungen A und B  ... Bruchteil Bundesbesoldungsgesetz § 44 bis zu 102,27 Bundesbesoldungsordnungen A und B  ...

Gesetz über die Deutsche Bundesbank
neugefasst durch B. v. 22.10.1992 BGBl. I S. 1782; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 31 BBankG Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank; Verordnungsermächtigungen (vom 25.07.2024)
... § 11 Nr. 3 Buchstabe a des Beamtenversorgungsgesetzes; b) von den §§ 42 bis 49 des Bundesbesoldungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit eine widerrufliche, ...

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
Anhang 13 BBVAnpG 2008/2009 zu Artikel 1 Nr. 7
... Bruchteil Bundesbesoldungsgesetz § 44 bis zu 102,26 § 48 Abs. 2 bis zu ...
Anhang 26 BBVAnpG 2008/2009 zu Artikel 2 Nr. 4
... Bruchteil Bundesbesoldungsgesetz § 44 bis zu 102,26 § 48 Abs. 2 bis zu ...

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Anhang 13 BBVAnpG 2010/2011 zu Artikel 1 Nummer 2
... Bruchteil Bundesbesoldungsgesetz   § 44 bis zu 104,82 Bundesbesoldungsordnungen A und B ...
Anhang 19 BBVAnpG 2010/2011 zu Artikel 3 Nummer 4
... Bruchteil Bundesbesoldungsgesetz   § 44 bis zu 104,82 Bundesbesoldungsordnungen A und B ...
Anhang 24 BBVAnpG 2010/2011 zu Artikel 4 Nummer 2
... Bruchteil Bundesbesoldungsgesetz   § 44 bis zu 104,82 Bundesbesoldungsordnungen A und B ...

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2012/2013 (BBVAnpG 2012/2013)
G. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1670
Anhang 9 BBVAnpG 2012/2013 zu Artikel 2 Nummer 2
...  Bundesbesoldungsgesetz § 44 bis zu 107,38 Bundesbesoldungsordnungen A und B  ...

Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Anhang 5 SZWEG zu Artikel 1 Nummer 11
... Bruchteil Bundesbesoldungsgesetz § 44 bis zu 107,38 Bundesbesoldungsordnungen A und B  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... besondere Einsatzbereitschaft". g) Die Angaben zu den §§ 43 bis 44 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 43 Personalgewinnungs- und ... 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr § 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit". h) Die Angabe zu § 49 ... nach § 43a, 2. einer Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit nach § 44 , soweit die Personalgewinnungs- oder Personalbindungsprämie die Verpflichtungsprämie ... Absätze 5 bis 8 werden aufgehoben. 21. § 43b wird aufgehoben. 22. § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten ... § 43b wird aufgehoben. 22. § 44 wird wie folgt gefasst: „ § 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit (1) Einem Soldaten auf Zeit, der ... folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b und 44 (1) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist ... nach § 43b bis zum 31. Dezember 2019 erhalten haben, weiterhin anzuwenden. (3) § 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalbindungszuschläge, die ... der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalbindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden." 43. § ...

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 2 BwAttraktStG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Personalbindungszuschlag für ... geändert: a) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: „ § 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten". b) Die ... Dienstkleidung für Beamte der Zollverwaltung". 2. § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten ... 2. § 44 wird wie folgt gefasst: „ § 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten (1) Ein nicht ruhegehaltfähiger ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 1 bis 4 ist vor Ablauf des 31. Dezember 2014 zu prüfen." 30. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Bruchteil Bundesbesoldungsgesetz § 44 bis zu 104,82 Bundesbesoldungsordnungen A und B ...
Artikel 12 DNeuG Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
... 11 Nr. 3 Buchstabe a des Beamtenversorgungsgesetzes; b) von den §§ 42 bis 49 des Bundesbesoldungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit eine widerrufliche, ...

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
Artikel 1 BBVAnpÄndG 2021/2022 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63". 2. In § 53 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „ihres ... gefasst: „§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63". b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) § ...

Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Artikel 6 HBeglG 2006 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
... a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) von den §§ 42 bis 50a des Bundesbesoldungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit eine ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
...  § 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit § 44 (weggefallen) § 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen ... „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt. 24. § 44 wird aufgehoben. 25. § 47 wird wie folgt geändert: a) Der ...