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Änderung § 80 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2022
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§ 80 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 80 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444 |
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(Text alte Fassung) § 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei | (Text neue Fassung)§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte des Bundes |
Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2. Der Antrag ist unwiderruflich. | (1) 1 Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. 2 Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2. 3 Der Antrag ist unwiderruflich. (2) 1 Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag, die am 31. Dezember 2021 Beihilfe erhalten, wird diese weiterhin gewährt. 2 Auf Antrag erhalten sie anstelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2. 3 Der Antrag ist unwiderruflich. |
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