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Änderung § 19a Bundesbesoldungsgesetz vom 01.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 19a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19a


(Text neue Fassung)

§ 19a Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes


vorherige Änderung

(weggefallen)



Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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