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§ 19a - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes
1Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. 2Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. 3Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. 4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. 5Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz G. v. 11. Juni 2013 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. August 2013
Frühere Fassungen von § 19a Bundesbesoldungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
aktuell vorher | 22.03.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.2012 BGBl. I S. 462 |
aktuell vorher | 01.07.2009 | Artikel 2 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
aktuell | vor 01.07.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19a Bundesbesoldungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19a BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBesG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 77 BBesG Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes (vom 01.01.2020)
... ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 finden die §§ 13 und 19a keine Anwendung. Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt ...
§ 83 BBesG Übergangsregelung für Ausgleichszulagen (vom 11.01.2017)
... 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der ...
§ 83a BBesG Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes (vom 22.03.2012)
... Der Anspruch nach § 19a Satz 2 besteht ab dem 1. März 2012 auch für Wechsel in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum ...
Zitat in folgenden Normen
Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG)
Artikel 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 221, 462; zuletzt geändert durch Artikel 69 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 2 BesÜG Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A (vom 01.01.2016)
... Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt ... oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist ...
Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz (BwBeamtAusglG)
Artikel 2 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583, 1586
§ 5 BwBeamtAusglG Einmalzahlung
... bis zum 31. Dezember 2017 zu anderen Dienstherren versetzt werden, bei denen die §§ 13, 19a oder 19b des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare landesrechtliche Regelungen nicht zur ...
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 3 SKPersStruktAnpG Einmalzahlung
... Arbeitsverhältnis aus dem gleichen Anlass eine Ausgleichszahlung nach den §§ 13, 19a oder 19b des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbarer landesrechtlicher oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Schülerzahl einer Schule," gestrichen. 13. § 19a wird wie folgt gefasst: „§ 19a Besoldungsanspruch bei Verleihung eines ... 13. § 19a wird wie folgt gefasst: „§ 19a Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes Verringert sich während ... die Angabe „findet § 13" durch die Angabe „finden die §§ 13 und 19a " ersetzt. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: ... für Ausgleichszulagen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (1) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der ...
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 1 BBeamtGewG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (vom 22.03.2012)
... wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich". 3. § 19a wird durch die folgenden §§ 19a und 19b ersetzt: „§ 19a Besoldung ... 1 Anwendungsbereich". 3. § 19a wird durch die folgenden §§ 19a und 19b ersetzt: „§ 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes ... § 19a wird durch die folgenden §§ 19a und 19b ersetzt: „§ 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes Verringert sich während eines ... anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes (1) Der Anspruch nach § 19a Satz 2 besteht ab dem 1. März 2012 auch für Wechsel in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum ...
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Besoldung § 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt § 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes § 19b Besoldung bei Wechsel in den ... durch das Wort „Bundesbesoldungsordnung" ersetzt. 7. In § 19a Satz 1 werden die Wörter „; die nicht als Einmalzahlung gewährten ...
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