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Änderung § 46 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 46 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 DNeuG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des BBesGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 46 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 46 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes | |
(1) Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde. | (Text neue Fassung) (2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. |
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