Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 79 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 79 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2a DNeuG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 79 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 79 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 79 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 79 Umwandlung der Sonderzahlung


vorherige Änderung

 


Ab 1. Januar 2015 erhöhen sich um 2,44 vom Hundert der bis dahin geltenden Beträge

1. das Grundgehalt nach diesem Gesetz und das Grundgehalt nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz,

2. der Familienzuschlag mit Ausnahme des Anrechnungsbetrages nach § 39 Absatz 2 Satz 1,

3. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag,

4. der Anwärtergrundbetrag und

5. die in Anlage IX in Beträgen ausgewiesenen Amts- und Stellenzulagen.