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Änderung § 85a Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2011

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§ 85a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 85a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 85a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 85a Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wer sich für einen Dienst als Soldat auf Zeit in einer Laufbahn der Mannschaften mit einer Dienstzeitverpflichtung von mindestens zwei Jahren verpflichtet, erhält eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat der festgesetzten Dienstzeit, beginnend mit dem Monat, in dem die Begründung des Dienstverhältnisses nach § 41 Absatz 2 des Soldatengesetzes wirksam wird. 2 Dies gilt für erstmalige Ernennungen mit Anspruch auf Dienstbezüge im Jahr 2011. 3 Die Prämie wird nicht gewährt für Zeiträume, für die eine Prämie nach § 8i des Wehrsoldgesetzes gewährt wird.

(2) Soldaten auf Zeit, deren festgesetzte Dienstzeit spätestens im Jahr 2013 endet und die sich im Jahr 2011 um mindestens zwei Jahre zum Dienst in einer Laufbahn der Mannschaften weiterverpflichten, erhalten eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird.

(3) 1 Der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit. 2 Die Prämie wird in einer Summe mit den Dienstbezügen gezahlt.

(4) 1 Die Prämie nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ist zurückzuzahlen, wenn

1. das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder nach § 55 des Soldatengesetzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

2. der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des Soldatengesetzes beurlaubt wird.

2 Es ist der Betrag zu belassen, der für jeden angefangenen Kalendermonat der anspruchsbegründenden Dienstzeit vor Eintritt eines in Satz 1 genannten Tatbestandes bereits geleistet worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)