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Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.08.2011
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Anlage V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2011 geltenden Fassung | Anlage V n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage V | |
(Text alte Fassung) Gültig ab 1. Januar 2011 | (Text neue Fassung) Gültig ab 1. August 2011 |
Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) | Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 40 Absatz 2) | |
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 110,90 | 210,49 übrige Besoldungsgruppen | 116,46 | 216,05 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,59 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 310,32 Euro. | Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 111,24 | 211,13 übrige Besoldungsgruppen | 116,82 | 216,71 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,89 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 311,25 Euro. |
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1 | |
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 100,55 Euro - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 106,75 Euro | - in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 100,85 Euro - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 107,07 Euro |
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