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Änderung § 50b Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 50b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 50b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern


vorherige Änderung

 


(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Sanitätsoffiziere in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln für Zeiten

1. eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit,

2. einer Rufbereitschaft,

3. einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft.

(2) 1 Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt. 2 Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt. 3 Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt. 4 Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können, bleiben unberücksichtigt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)