Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 50b - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|

§ 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern



(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Beamte und Soldaten im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln für Zeiten

1.
eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit,

2.
einer Rufbereitschaft,

3.
einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft.

(2) 1Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt. 2Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt. 3Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt. 4Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können, bleiben unberücksichtigt.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 50b Bundesbesoldungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019 (12.12.2019)Artikel 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
aktuell vorher 01.01.2011 (21.03.2012)Artikel 1 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 15.03.2012 BGBl. I S. 462
aktuellvor 01.01.2011 (21.03.2012)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50b Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50b BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50a BBesG Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (vom 01.01.2020)
... Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b  ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Sanitätsdienstvergütungsverordnung (SanDVergV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 1000; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Sonstige
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3231
Verordnung zur Regelung der Sanitätsoffiziersvergütung
V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 1000
 
Zitat in folgenden Normen

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 17 USG Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen
... unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung". i) Nach der Angabe zu § 50b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 50c Vergütung für Beamte ... 4. für Dienst im Bereitschaftsfall." 26. In § 50b Absatz 1 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" ... und Soldaten im Sanitätsdienst" ersetzt. 27. Nach § 50b wird folgender § 50c eingefügt: „§ 50c Vergütung für ...

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 8 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt." 6. § 52 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 1 BBeamtGewG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (vom 22.03.2012)
... 7" ersetzt. 12. Nach § 50a wird folgender § 50b eingefügt: „§ 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und ... 12. Nach § 50a wird folgender § 50b eingefügt: „§ 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung § 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in ...

Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 1 7. BesÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... gefasst: „§ 46 (weggefallen)". c) In der Angabe zu § 50b werden die Wörter „von Sanitätsoffizieren" durch die Wörter „im ... 50a Satz 2 wird nach dem Wort „werden" ein Komma eingefügt. 17. § 50b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...