§ 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Beamte und Soldaten im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln für Zeiten
- 1.
- eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit,
- 2.
- einer Rufbereitschaft,
- 3.
- einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft.
(2)
1Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt.
2Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt.
3Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt.
4Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der
Gebührenordnung für Ärzte oder der
Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können, bleiben unberücksichtigt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Sanitätsdienstvergütungsverordnung (SanDVergV)Artikel 1 V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 1000; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78
Sonstige
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des BesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzesV. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Verordnung zur Regelung der SanitätsdienstvergütungV. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3231
Verordnung zur Regelung der SanitätsoffiziersvergütungV. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 1000
Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die BundeswehrV. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78
Zitat in folgenden NormenUnterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung". i) Nach der Angabe zu § 50b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 50c Vergütung für Beamte ... 4. für Dienst im Bereitschaftsfall." 26. In § 50b Absatz 1 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" ... und Soldaten im Sanitätsdienst" ersetzt. 27. Nach § 50b wird folgender § 50c eingefügt: „§ 50c Vergütung für ...
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 1 BBeamtGewG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (vom 22.03.2012) ... 7" ersetzt. 12. Nach § 50a wird folgender § 50b eingefügt: „§ 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und ... 12. Nach § 50a wird folgender § 50b eingefügt: „§ 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in ...
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 1 7. BesÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... gefasst: „§ 46 (weggefallen)". c) In der Angabe zu § 50b werden die Wörter „von Sanitätsoffizieren" durch die Wörter „im ... 50a Satz 2 wird nach dem Wort „werden" ein Komma eingefügt. 17. § 50b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
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